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C, 3. Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst
§ 5 Einsatz | Zurück | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.01.2016, Beschluss vom 03.12.2015
(1) Religionslehrkräfte werden an Grund- und Mittelschulen sowie Förderschulen eingesetzt.
(2) 1Religionslehrkräfte können befristet oder unbefristet an anderen als den in § 1 Absatz 1 genannten Schularten eingesetzt werden. 2Endet der Einsatz gemäß Satz 1 durch Kündigung oder Fristablauf einer Abstellung, erfolgt ein Einsatz als Religionslehrkraft an Grund- und Mittelschulen sowie Förderschulen.
Protokollnotiz zu § 5 Absatz 2:
1Religionslehrkräfte, die seit 30.09.2005 ununterbrochen katholischen Religionsunterricht ausschließlich an beruflichen Schulen, Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen oder Waldorfschulen erteilen, sollen in der gleichen oder einer entsprechenden Schulart weiter beschäftigt werden, soweit eine entsprechende Einsatzmöglichkeit besteht. 2Satz 1 gilt auch für Religionslehrkräfte, die seit dem 30.09.2005 ununterbrochen katholischen Religionsunterricht an Grund-, Mittel- oder Förderschulen und an beruflichen Schulen, Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen oder Waldorfschulen erteilen, und bei denen der Anteil des Religionsunterrichts an Grund-, Mittel- oder Förderschulen weniger als 13 Wochenstunden beträgt. 3Satz 1 gilt nicht, wenn einzelvertraglich bis 31.12.2008 etwas anderes vereinbart worden ist oder sich die Unterrichtsverpflichtung aus anderen Regelungen ergibt.
(3) Werden Religionslehrkräfte zum Zwecke einer befristeten Abstellung im Sinne des Absatzes 2 eingestellt, wird für die Dauer des Abstellungsverhältnisses ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet.