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C, 3. Dienstordnung für Religionslehrer im Kirchendienst (Religionslehrer i. K.) an Volksschulen und Förderschulen in den bayerischen (Erz-)Diözesen vom 01.09.1996
§ 2 Rechtsgrundlage für das Arbeitsverhältnis | ![]() | ![]() |
Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 01.01.2006
(1) Nach Maßgabe der Voraussetzungen dieser Dienstordnung schließt die (Erz-) Diözese einen Arbeitsvertrag mit dem Religionslehrer ab.
(2) Für das Arbeitsverhältnis der Religionslehrer i. K. im Dienst der Kath. Kirche gelten die von der Bayer. Regional-KODA beschlossenen und vom (Erz-)Bischof für die (Erz-)Diözese in Kraft gesetzten arbeitsvertragsrechtlichen Regelungen der bayerischen (Erz-)Diözesen in ihrer jeweiligen Fassung.
(3) Die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ (GO) ist in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil des Arbeitsvertrages.