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C, 3. Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst


§ 1 Begriff

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Zuletzt geändert zum: 01.08.2017, Beschluss vom 13.07.2017

(1) Religionslehrerinnen/Religionslehrer im Kirchendienst (RL i. K.) – nachfolgend Religionslehrkräfte genannt – im Sinne dieser Ordnung sind alle Beschäftigten, die katholischen Religionsunterricht an Grund- und Mittelschulen sowie Förderschulen im Bereich der Diözesen erteilen, soweit sich die Unterrichtsverpflichtung nicht aus anderen Regelungen ergibt.

Anmerkung: 
Die Regelungen gelten weiterhin auch für Religionslehrkräfte, die an Schulen eingesetzt sind, die gem. Art. 127a BayEUG ab 1. August 2012 die bisherige Bezeichnung „Volksschule“ bzw. „Hauptschule" weiter verwenden bzw. als solche fortgeführt werden.

(2) Religionslehrkräfte im Sinne dieser Ordnung sind auch alle Beschäftigten, die katholischen Religionsunterricht an anderen als den in Absatz 1 genannten Schularten erteilen, soweit sich die Unterrichtsverpflichtung nicht aus anderen Regelungen ergibt.

(3) Die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Religionslehrerin im Kirchendienst“ bzw. „Religionslehrer im Kirchendienst“ wird vom Diözesanbischof oder von seiner/seinem Beauftragten verliehen.

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