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II. Arbeitsrechtlicher Teil


§ 9 Qualifizierung

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Zuletzt geändert zum: 01.08.2017, Beschluss vom 13.07.2017

(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden.

(2) 1An dienstlich angeordneten Fortbildungsveranstaltungen besteht Teilnahmepflicht. 2Die Kosten dafür trägt der Dienstgeber.

(3) 1Abweichend von § 29 Absatz 1 a Buchstabe d, Doppelbuchstabe aa Teil A, 1. und § 5 a Absatz 1 Teil A, 1. stehen für freiwillige Qualifizierungsmaßnahmen und für Exerzitien, Einkehrtage bzw. Wallfahrten den Beschäftigten insgesamt zwölf Arbeitstage pro Jahr zur Verfügung. 2Die Einzelheiten werden von den Diözesen geregelt.

Protokollnotiz zu § 9 Absatz 3:
Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf sechs Tage in der Kalenderwoche beträgt der Anspruch auf Qualifizierung in jedem Kalenderjahr zwölf Arbeitstage. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit vermindert sich der Anspruch entsprechend. Beschäftigte haben bei
- einer Ein-Tage-Woche Anspruch auf Arbeitsbefreiung für zwei Arbeitstage,
- einer Zwei-Tage-Woche Anspruch auf Arbeitsbefreiung für vier Arbeitstage,
- einer Drei-Tage-Woche Anspruch auf Arbeitsbefreiung für sechs Arbeitstage,
- einer Vier-Tage-Woche Anspruch auf Arbeitsbefreiung für acht Arbeitstage,
- einer Fünf-Tage-Woche Anspruch auf Arbeitsbefreiung für zehn Arbeitstage,
- einer Sechs-Tage-Woche Anspruch auf Arbeitsbefreiung für zwölf Arbeitstage.

(4) Darüber hinaus gehende diözesane Fortbildungsregelungen bleiben unberührt.

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