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II. Arbeitsrechtlicher Teil


§ 3 Arbeitsvertrag

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Zuletzt geändert zum: 01.03.2015, Beschluss vom 25.03.2015

(1) 1Für die Dauer der Berufseinführung wird ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen. 2Die Berufseinführung dauert in der Regel bei Vollzeitbeschäftigung zwei Jahre; bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sie sich entsprechend.

Protokollnotiz zu § 3 Absatz 1:
Für die Erzdiözese München und Freising kann die Dauer der Berufseinführung in einer diözesanen Ordnung (zur Berufseinführung; Zweiten Dienstprüfung) auf maximal drei Jahre bei Vollzeitbeschäftigung festgelegt werden.

(2) In dem Jahr, in dem die Zweite Dienstprüfung abgelegt wird, endet das Arbeitsverhältnis zum 31. August.

(3) 1Bei der Anstellung wird ein in der Regel unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen. 2Die Anstellung setzt eine Bewerbung voraus. 3Ein Anspruch auf Anstellung nach erfolgreichem Abschluss der Zweiten Dienstprüfung besteht nicht.

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