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B, 5. Regelung für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen
§ 6 Anteiliges Pauschalentgelt | Zurück | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 13.02.2007
Endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats oder steht das Pauschalentgelt aus einem sonstigen Grunde nicht für den ganzen Kalendermonat zu, wird nur der Teil des Pauschalentgelts gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.