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Abschnitt IV: Sonstige abweichende oder ergänzende Bestimmungen (§§ 17-24)


§ 23 Sonderregelungen für besondere Berufsgruppen

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Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 01.01.2006

Die Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsregelungen für besondere Berufsgruppen ergeben sich aus der Anlage 5.

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