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Abschnitt IV: Sonstige abweichende oder ergänzende Bestimmungen (§§ 17-24)
§ 23 Sonderregelungen für besondere Berufsgruppen | Zurück | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 01.01.2006
Die Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsregelungen für besondere Berufsgruppen ergeben sich aus der Anlage 5.