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Abschnitt IV: Sonstige abweichende oder ergänzende Bestimmungen (§§ 17-24)


§ 21 Abrechnung unständiger Bezügebestandteile

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Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 01.01.2006

Bezüge im Sinne des § 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 Teil A, 1. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung, § 31 Absatz 2 Unterabsatz 2 Teil B, 1. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung für Arbeitsleistungen bis zum 30. September 2005 werden nach den bis dahin jeweils geltenden Regelungen abgerechnet, als ob das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. September 2005 beendet worden wäre.

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