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Abschnitt IV: Sonstige abweichende oder ergänzende Bestimmungen (§§ 17-24)
§ 17 Eingruppierung | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.01.2023, Beschluss vom 30.11.2023
(1) (frei)
(2) (frei)
(3) (frei)
(4) (frei)
(5) (frei)
(6) (frei)
(7) 1Die Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses sind gemäß Anlage 4 den Entgeltgruppen zugeordnet. 2In den Fällen des § 16 Absatz 2a und 2b Teil A, 1. kann die Eingruppierung in die in dem unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis durch Zeit-, Tätigkeits- oder Bewährungsaufstieg erreichte Entgeltgruppe erfolgen, sofern das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis vor dem 1. Oktober 2005 begründet worden ist.
(8) (frei)
(9) Ist anlässlich der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit im Sinne des § 14 Teil A,1. zusätzlich eine Tätigkeit auszuüben, für die nach Teil A, 2.13. und 2.14. in der Fassung vom 31.12.2016 ein Anspruch auf Zahlung einer Zulage für Vorarbeiterinnen/Vorarbeiter und Vorhandwerkerinnen/Vorhandwerker, Fachvorarbeiterinnen/Fachvorarbeiter und vergleichbare Beschäftigte oder Lehrgesellinnen/Lehrgesellen besteht, erhält die/der Beschäftigte abweichend von § 14 Absatz 3 Teil A, 1. anstelle der Zulage nach § 14 Teil A, 1. für die Dauer der Ausübung sowohl der höherwertigen als auch der zulagenberechtigenden Tätigkeit eine persönliche Zulage von 10 Prozent ihres/seines Tabellenentgelts.
Protokollnotiz zu Absatz 9:
1Die Zulage für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter, Vorhandwerkerinnen und Vorhandwerker, Fachvorarbeiterinnen und Fachvorarbeiter und vergleichbare Beschäftigte oder Lehrgesellinnen und Lehrgesellen verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem 31. Dezember 2009 um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz. 2Die Zulage nach Satz 1 erhöht sich am 1. März 2024 um 11,5 Prozent.
(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten für besondere Bestimmungen der Bayerischen Regional-KODA über die Eingruppierungen entsprechend.