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Abschnitt III: Besitzstandsregelungen (§§ 8-16a)


§ 16 Abgeltung

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Zuletzt geändert zum: 01.04.2014, Beschluss vom 25.03.2015

1Durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten können Entgeltbestandteile aus Besitzständen, ausgenommen für Vergütungsgruppenzulagen, pauschaliert bzw. abgefunden werden. 2§ 11 Absatz 2 Satz 3 und § 12 Absatz 6 bleiben unberührt.

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