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Abschnitt III: Besitzstandsregelungen (§§ 8-16a)


§ 14 Beschäftigungszeit

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Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 01.01.2006

(1) Für die Dauer des über den 30. September 2005 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Oktober 2005 nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 Teil A,1. in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung berücksichtigt.

(2) Für die Anwendung des § 23 Absatz 2 Teil A, 1. in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung werden die bis zum 30. September 2005 zurückgelegten Zeiten im Sinne des § 39 Teil A,1. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung als Jubiläumsdienstzeit berücksichtigt.

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