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Abschnitt II: Überleitungsregelungen (§§ 3-7)
§ 3 Überleitung | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 01.01.2006
Die von § 1 Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden am 1. Oktober 2005 gemäß den nachfolgenden Bestimmungen in das ABD Teil A, 1. in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung übergeleitet.