Zuletzt geändert zum: 01.01.2015, Beschluss vom 03.12.2014
Teilzeitbeschäftigte Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker erhalten das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.
Anschrift
Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen