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A, 2.9. Entgeltordnung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker


§ 3 Entgelt bei Teilzeitbeschäftigung

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Zuletzt geändert zum: 01.01.2015, Beschluss vom 03.12.2014

Teilzeitbeschäftigte Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker erhalten das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.

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