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A, 2.9. Entgeltordnung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker


§ 2 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

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Zuletzt geändert zum: 01.01.2015, Beschluss vom 03.12.2014

1§ 8 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b) bis f) Teil A, 1. findet keine Anwendung. 2Zuschläge für Sonderformen der Arbeit gem. § 8 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b) bis f) Teil A, 1. sind bei der Eingruppierung nach § 1 berücksichtigt.

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