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A, 2.8. Entgeltordnung für Mesnerinnen und Mesner
§ 2 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit | ![]() | ![]() |
Zuletzt geändert zum: 01.10.2013, Beschluss vom 04.07.2013
(1) § 8 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b) bis f) Teil A, 1. findet keine Anwendung.
(2) 1Beschäftigte erhalten eine Zulage in Höhe von 4,5 % des Tabellenentgelts aus Stufe 3 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe. 2Für Teilzeitbeschäftigte wird die Zulage anteilig gewährt.