Zuletzt geändert zum: 01.09.2009, Beschluss vom 16.07.2009
(1) Religionslehrerinnen/Religionslehrer im Kirchendienst – nachfolgend Religionslehrkräfte genannt – erhalten nach erfolgreich abgelegter Zweiter Dienstprüfung Entgelt nach Entgeltgruppe 10.
(2) Religionslehrkräfte gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 der Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst erhalten Entgelt nach Entgeltgruppe 9.
(3) Religionslehrkräfte gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 der Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst erhalten Entgelt nach Entgeltgruppe 8.
Anschrift
Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen