Zuletzt geändert zum: 01.01.2014, Beschluss vom 17.04.2013
1Teilzeitbeschäftigte Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten erhalten das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. 2Satz 1 gilt auch für die nach § 1 gewährten Zulagen.
Anschrift
Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen