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Abschnitt V: Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§§ 30-35)


§ 30 Befristete Arbeitsverträge

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Zuletzt geändert zum: 01.06.2024, Beschluss vom 11.07.2024

(1) 1Arbeitsverträge sind in der Regel unbefristet abzuschließen. 2Die Befristung von Arbeitsverträgen zwischen derselben/demselben Beschäftigten und demselben Arbeitgeber ist höchstens bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren oder innerhalb dieses Zeitraums bis zur Höchstzahl von zwölf Verlängerungen zulässig. 3Frühere Befristungszeiträume werden auf die Befristungshöchstdauer nach Satz 2 angerechnet, es sei denn, diese liegen bei Begründung des Arbeitsverhältnisses länger als zwölf Jahre zurück. 4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Vereinbarung auflösend bedingter Arbeitsverträge. 5Die Sätze 2, 3 und 4 gelten nicht, wenn die Befristung oder auflösende Bedingung sich aus der unmittelbaren Anwendung von arbeitsrechtlichen Regelungen des ABD ergibt.

(2) 1Die Vereinbarung eines befristeten Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist grundsätzlich unzulässig. 2Abweichend von Satz 1 ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes i. S. d. § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) für den unter Buchstabe a) genannten Fall bis zur Dauer von zwölf Monaten, für die unter den Buchstaben b) und c) genannten Fälle bis zur Dauer von 21 Monaten zulässig, wenn
a) der/die Beschäftigte erstmals in einem Arbeitsverhältnis bei dem Arbeitgeber erprobt wird;
b) eine Einrichtung1 eine neue Aufgabe übernimmt oder ein neues Projekt durchführt, deren dauerhafte Fortführung oder dessen dauerhafter Fortbestand im Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses ungewiss ist, und die befristete Einstellung der Deckung eines dadurch neu entstehenden Beschäftigungsbedarfs dient;
1Der Einrichtungsbegriff wird im Sinne der MAVO verwendet.
c) der/die Beschäftigte aus Drittmitteln vergütet wird, die nur für begrenzte Zeit zur Verfügung stehen oder deren dauerhafte Verfügbarkeit im Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses ungewiss ist.
3Bis zur Gesamtdauer nach Satz 2 ist in diesen Fällen auch die höchstens zweimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. 4Eine Befristung nach Satz 2 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen Arbeitsverhältnisse nach gesetzlich geregelten Sondertatbeständen i. S. d. § 23 TzBfG, insbesondere nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVG) und dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG), auch über die genannten Höchstgrenzen hinaus befristet werden.

(4) In Dienstvereinbarungen kann geregelt werden, bei welchen Tatbeständen bzw. Fallgestaltungen abweichend von Absatz 1 eine über sechs Jahre hinausgehende Befristung von Arbeitsverhältnissen sowie abweichend von Absatz 2 Buchstaben b) und c) eine über 21 Monate hinausgehende Befristung möglich ist.

(5) Beschäftigte in einem befristeten Arbeitsverhältnis werden bei der Besetzung von Arbeitsplätzen bevorzugt berücksichtigt, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen gegeben sind.

(6) Wurden Arbeitsverträge unter Missachtung der Absätze 1 bis 5 oder dort in Bezug genommener Regelungen vereinbart, gelten die Arbeitsverhältnisse als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(7) 1Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen und bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die ersten sechs Monate als Probezeit. 2Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.

(8) 1Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist zulässig, bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund nur, wenn die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt. 2Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber

von insgesamt mehr als 6 Monaten

4 Wochen,

von insgesamt mehr als einem Jahr

zum Schluss eines Kalendermonats,

6 Wochen

von insgesamt mehr als 2 Jahren

von insgesamt mehr als 5 Jahren

von insgesamt mehr als 8 Jahren

zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

6 Wochen,

3 Monate

4 Monate

3Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, dass das Ausscheiden von der/dem Beschäftigten verschuldet oder veranlasst war. 4Die Unterbrechungszeit bleibt unberücksichtigt.

Anmerkung zu Absatz 5:
Bei mehreren aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen führen weitere vereinbarte Probezeiten nicht zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist.

Hinweis:
Bei kirchlichen Vordienstzeiten im Regelungsbereich anderer arbeitsrechtlicher Kommissionen sind die Anrechnungsvorschriften des Teils H, 5. Nummer 3 zu beachten.

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