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Abschnitt III: Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen (§§ 12-25c)


§ 25c Betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung

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Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 01.01.2006

1Die/Der Beschäftigte kann vom Arbeitgeber verlangen, dass Teile ihrer/seiner künftigen Entgeltansprüche durch Entgeltumwandlung für ihre/seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. 2Das Nähere regelt die Versorgungsordnung C.1
1 Versorgungsordnung C abgedruckt im Teil D.

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