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A, 2.6. Vorläufige Entgeltordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst


§ 2 Tätigkeit an Förderschulen

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Zuletzt geändert zum: 01.09.2014, Beschluss vom 10.07.2014

(1) 1Für eine Tätigkeit an Förderschulen wird entsprechend der regelmäßigen Wochenstundenzahl eine Zulage in Höhe von 12,35 Euro gewährt, die jeweils zum 1. September des laufenden Jahres1 an das tarifliche Entgeltniveau angepasst wird (Förderschulzulage). 2Diese Bestimmung gilt für die erstmals ab Schuljahrsbeginn 2006/2007 an Förderschulen eingesetzten Religionslehrkräfte.
1 Ab 01.09.2014 beträgt die Zulage 13,85 Euro. Ab 01.09.2015 beträgt die Zulage 14,18 Euro.

(2) 1Für die im Schuljahr 2005/2006 bereits an Förderschulen eingesetzten Religionslehrkräfte, die ohne Unterbrechung auch in den Folgejahren weiter an Förderschulen unterrichten, beträgt die Förderschulzulage 12,86 Euro. 2Die Zulage wird jeweils zum 1. September des laufenden Jahres1 an das tarifliche Entgeltniveau angepasst.
Protokollnotiz zu § 2 Abs. 2:
Unterbrechungen wegen Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes, Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG sowie wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit oder des Sonderurlaubs zur Erziehung von Kindern bis zu jeweils fünf Jahren sind unschädlich.

1 Ab 01.09.2014 beträgt die Zulage 14,42 Euro. Ab 01.09.2015 beträgt die Zulage 14,77 Euro.

(3) Religionslehrkräfte, die eine Zulage gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 erhalten oder Entgelt nach Entgeltgruppe 13 bzw. Entgeltgruppe 14 beziehen, erhalten keine Förderschulzulage.

(4) Die Förderschulzulage ist eine Zulage im Sinne der Ziffer 1 der Anlage D zu Teil A, 1.

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