header2018

Fassung vom  
Word download Druckansicht

Vierter Abschnitt - Vorbereitung der Wahl


§ 13 Erstellung der Wahlunterlagen, Bestimmung des Wahlablaufs

Zurück ZurückVor Vor
Zuletzt geändert zum: 01.05.2016, Beschluss vom 09.03.2016

(1) Der Regional-Wahlvorstand erstellt die für die Wahl zu verwendenden Vorlagen und versendet diese bis spätestens vier Monate vor dem Wahltag an die Wahlvorstände.

(2) Der Regional-Wahlvorstand bestimmt anlässlich des Versandes der Vorlagen gemäß Absatz 1 den Wahlablauf und setzt eine Frist für die Abgabe der Wahlvorschläge der Beschäftigten.

­