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Vierter Abschnitt - Vorbereitung der Wahl


§ 11 Rechtsträgerverzeichnisse

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Zuletzt geändert zum: 01.05.2016, Beschluss vom 09.03.2016

(1) 1Die Ordinariate erstellen vorbehaltlich des Absatzes 2 ein Verzeichnis der Rechtsträger, die das ABD anwenden. 2Dieses Verzeichnis wird im Juli des Vorjahres des Kalenderjahres, in dem der Wahltag liegt, mit Stand 1. Juni dieses Jahres in den Amtsblättern der Diözesen veröffentlicht.

(2) 1Das Katholische Schulwerk in Bayern erstellt ein Verzeichnis der Rechtsträger mit den Schulen, die das ABD anwenden. 2Dieses Verzeichnis wird mit Stand 1. Juni des Vorjahres des Kalenderjahres, in dem der Wahltag liegt, zusammen mit dem Verzeichnis nach Absatz 1 veröffentlicht.

(3) Diese Verzeichnisse sind für den Wahlvorstand bindend.

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