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Dritter Abschnitt - Wahlberechtigung, Wahlvorschlagsrecht und Wählbarkeit


§ 7 Wahlberechtigung

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Zuletzt geändert zum: 01.05.2016, Beschluss vom 09.03.2016

(1) 1Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und am 1. Oktober des Vorjahres des Kalenderjahres, in dem der Wahltag liegt, in einem kirchlichen Arbeitsverhältnis stehen, auf welches das ABD Anwendung findet. 2Darüber hinaus muss der Arbeitgeber im Rechtsträgerverzeichnis aufgeführt sein.

(2) Beschäftigte sind in derjenigen Diözese wahlberechtigt, in der die Einrichtung, in der sie am Tage der Erstellung der Liste der Beschäftigten im Sinne von § 12 Absatz 1 beschäftigt sind, ihren Sitz hat.

(3) Von der Wahlberechtigung ausgenommen sind:
1. Leiter/Leiterinnen von Einrichtungen im Sinne von § 1 BayRKO,
2. Beschäftigte, die zur selbständigen Entscheidung über Einstellungen, Anstellungen oder Kündigungen befugt sind,
3. Beschäftigte, die vom Dienstgeber zu sonstigen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen in leitender Stellung ernannt wurden,
4. Beschäftigte, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer/eine Betreuerin nicht nur vorübergehend bestellt ist,
5. Beschäftigte, die am 1. Oktober des Vorjahres des Kalenderjahres, in dem der Wahltag liegt, noch mindestens sieben Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind,
6. Beschäftigte, die sich am Wahltag in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden,
7. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis am Wahltag nicht mehr besteht.

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