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Abschnitt III: Besitzstandsregelungen (§§ 8-16a)


§ 8 Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege

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Zuletzt geändert zum: 01.08.2017, Beschluss vom 13.07.2017

(1) 1Aus dem Geltungsbereich des Teil A in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung in eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Beschäftigte, die am 1. Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Arbeitsvertragsrechts der bayerischen Diözesen (ABD) in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des Teil A in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung eingruppiert. 2Abweichend von Satz 1 erfolgt die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5, wenn die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe VIII Teil A in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII Teil A in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung übergeleitet worden sind; sie erfolgt in die Entgeltgruppe 8, wenn die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe VI b Teil A in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe V c Teil A in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung übergeleitet worden sind. 3Voraussetzung für die Höhergruppierung nach Satz 1 und 2 ist, dass
- zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, und
- bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 4 Absatz 2. 5Erfolgt die Höhergruppierung vor dem 1. Oktober 2007, gilt – gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Satzes 2 – § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.

(2) 1Aus dem Geltungsbereich des Teil A in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung in eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleitete Beschäftigte, die am 1. Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Arbeitsvertragsrechts der bayerischen Diözesen (ABD) in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben und in der Zeit zwischen dem 1. November 2005 und dem 30. September 2007 höhergruppiert worden wären, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- bzw. Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 5) nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte. 2Voraussetzung für diesen Stufenaufstieg ist, dass
- zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden
hätten, und
- bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte.
3Ein etwaiger Strukturausgleich wird ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt nicht mehr gezahlt. 4Der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe nach § 6 Absatz 1. 5§ 4 Absatz 2 bleibt unberührt.
Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 3:
Zum Erhalt eines Strukturausgleiches kann auf den Stufenaufstieg nach Satz 1 dauerhaft verzichtet werden.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 bzw. 2 auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des ABD in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung bis spätestens zum 31. Dezember 2016 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag erfüllt ist. 2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 erhalten Beschäftigte, die in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2007 und dem 31. Dezember 2016 bei Fortgeltung des ABD in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung höhergruppiert worden wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- oder Endstufe, die sich aus der Summe des bisherigen Tabellenentgelts und dem nach Absatz 2 ermittelten Höhergruppierungsgewinn nach bisherigem Recht ergibt; die Stufenlaufzeit bleibt hiervon unberührt. 3Bei Beschäftigten mit individueller Endstufe erhöht sich in diesen Fällen ihre individuelle Endstufe um den nach bisherigem Recht ermittelten Höhergruppierungsgewinn. 4§ 6 Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend.
Anmerkungen zu Absatz 3:
1. Wäre die/der Beschäftigte bei Fortgeltung des ABD in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2007 wegen Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3 höhergruppiert worden, findet Absatz 3 auf schriftlichen Antrag vom 1. Januar 2008 an Anwendung.
2. Die individuelle Zwischenstufe verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem 31. Dezember 2009 um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.

(3a) 1Absatz 3 findet keine Anwendung auf in eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des ABD in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit nach dem 30.09.2012 höhergruppiert worden wären, wenn sie zum Zeitpunkt der Erfüllung bereits die Endstufe ihrer Entgeltgruppe erreicht haben. 2Absatz 3 findet auf in eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des ABD in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit nach dem 31.08.2013 höhergruppiert worden wären und zu diesem Zeitpunkt die Stufe 5 oder eine individuelle Zwischenstufe 5+ ihrer Entgeltgruppe erreicht haben, mit der Maßgabe Anwendung, dass ab diesem Zeitpunkt maximal das Entgelt der Endstufe der Entgeltgruppe gewährt wird.
Protokollnotiz zu Absatz 3a Satz 1:
1Bei Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich des Absatz 3a Satz 1 fallen und denen vor Inkrafttreten der Regelung des Absatz 3a Satz 1 nach dem 30.09.2012 eine individuelle Endstufe gewährt wurde, entfällt die individuelle Endstufe mit Wirkung zum 01.09.2013. 2Diese Beschäftigten erhalten ab diesem Zeitpunkt wieder ein Entgelt nach der Endstufe ihrer Entgeltgruppe.

 

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