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Dritter Teil - Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen - 1. Abschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug - 2. Unterabschnitt: Mündliche Verhandlung


§ 42 Beratung und Abstimmung

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Zuletzt geändert zum: 01.07.2010, Beschluss vom 25.02.2010

(1) An der Beratung und Abstimmung nehmen ausschließlich der Vorsitzende und die beisitzenden Richter teil.

(2) 1Das Gericht entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. 2Die Stimmabgabe kann nicht verweigert werden. 3Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.

(3) Über den Hergang der Beratung und Abstimmung ist Stillschweigen zu bewahren.

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