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Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse
Artikel 10 – Gerichtlicher Rechtsschutz – | Zurück | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.10.2007, Beschluss vom 01.01.2006
(1) Soweit die Arbeitsverhältnisse kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem staatlichen Arbeitsrecht unterliegen, sind die staatlichen Arbeitsgerichte für den gerichtlichen Rechtsschutz zuständig.
(2) Für Rechtsstreitigkeiten auf den Gebieten der kirchlichen Ordnungen für ein Arbeitsvertrags- und des Mitarbeitervertretungsrechtes werden für den gerichtlichen Rechtsschutz unabhängige kirchliche Gerichte gebildet.
(3) 1Die Richter sind von Weisungen unabhängig und nur an Gesetz und Recht gebunden. 2Zum Richter kann berufen werden, wer katholisch ist und in der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte nicht behindert ist sowie die Gewähr dafür bietet, jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl einzutreten.