header2018

Fassung vom  
Word download Druckansicht

II. Arbeitsrechtlicher Teil


§ 2 Anstellungsträger und Vorgesetzte

Zurück ZurückVor Vor
Zuletzt geändert zum: 01.08.2017, Beschluss vom 12.07.2017

(1) Anstellungsträger ist die Diözese.

(2) Weisungsberechtigte Vorgesetzte sind der Bischof und die von ihm Beauftragten.

(3) 1Die Stellenzuweisung erfolgt durch den Generalvikar bzw. den Zuständigen des Bischöflichen Ordinariates. 2In der Anweisung werden der Dienstsitz, der unmittelbare Dienstvorgesetzte sowie besondere Beauftragungen genannt.

(4) Mit der Stellenzuweisung ist zu klären, dass der für die Tätigkeit notwendige Arbeitsplatz sowie die sonstigen notwendigen räumlichen Mittel und Sachmittel zur Verfügung gestellt werden.

­