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A, 2.5. Entgeltordnung für Gemeindeassistentinnen/Gemeindeassistenten und Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten


§ 1 Grundlagen des Entgelts

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Zuletzt geändert zum: 01.04.2022, Beschluss vom 22.03.2022

(1) Gemeindeassistentinnen/Gemeindeassistenten erhalten ein Entgelt nach Entgeltgruppe 9b.

(2) 1Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten erhalten ein Entgelt nach Entgeltgruppe 10. 2Nach einer Beschäftigungszeit als Gemeindereferentin/ Gemeindereferent (§ 34 Absatz 3 Teil A, 1.) von neun Jahren und dem Einsatz an mindestens der zweiten Stelle als Gemeindereferentin/Gemeindereferent erhalten Gemeindereferentinnen/ Gemeindereferenten eine Zulage (allgemeine Zulage). 3Die Höhe der Zulage beträgt ab 01.04.2022 in Stufe 4 EUR 122,67, in Stufe 5 EUR 171,73 und in Stufe 6 EUR 306,69.1
1Der Zulagenbetrag nimmt an prozentualen Entgelterhöhungen teil.

Protokollnotiz zu § 1 Absatz 2 Satz 2:
1. 1Die Gewährung der allgemeinen Zulage nach Absatz 2 hat die Wirkung einer Höhergruppierung. 2§17 Absatz 4 Satz 2 Teil A, 1. findet keine Anwendung.
2. Gemäß Teil A, 2.6. berücksichtigungsfähige Beschäftigungszeiten (§ 34 Absatz 3 Teil A, 1.) als Religionslehrerin/Religionslehrer im Kirchendienst stehen Beschäftigungszeiten als Gemeindereferentin/Gemeindereferent nach Absatz 2 gleich.
3. Die Zulage wird nicht bzw. nicht mehr gewährt, wenn Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten ein Entgelt mindestens nach Entgeltgruppe 12 erhalten.

(3) 1Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten, die auf der Grundlage der diözesanen Zuweisung gemäß § 2 Absatz 3 Teil C, 2. (Dienstordnung Gemeindereferentinnen/ Gemeindereferenten) in ihrem Einsatzbereich zu besonderen Aufgaben herangezogen werden, erhalten unabhängig von der Zulage nach Absatz 2 für die Dauer der Heranziehung eine Funktionszulage. 2Die Höhe dieser Zulage beträgt ab 01.04.2022 EUR 245,34.1
1Der Zulagenbetrag nimmt an prozentualen Entgelterhöhungen teil.

Protokollnotiz zu § 1 Absatz 3:
1. 1Besondere Aufgaben im Sinne des Absatz 3 sind anzunehmen im Falle:
- eigenständiger und eigenverantwortlicher Wahrnehmung von Aufgaben in den Grunddiensten der Gemeindepastoral in einer größeren Seelsorgeeinheit, auf Dekanats- oder Regionalebene (z.B. Erwachsenenkatechese, Erwachsenenbildung, Ökumene, interreligiöser Dialog, Trauerpastoral, Taufpastoral) in inhaltlicher, konzeptioneller und organisatorischer Hinsicht,
- eigenständiger und eigenverantwortlicher Wahrnehmung von Aufgaben im kategorialen Bereich in inhaltlicher, konzeptioneller und organisatorischer Hinsicht,
- Ausführung einer Aufgabe mit der dafür notwendigen Zusatzqualifikation (z.B. Supervision, Mediation, Gemeindeberatung, Notfallseelsorge).
2Die Zulage wird auch bei Übertragung mehrerer o. g. Tätigkeiten nur ein Mal gewährt.
2. Die Zulage wird nicht bzw. nicht mehr gewährt, wenn Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten ein Entgelt mindestens nach Entgeltgruppe 11 erhalten.

(4) Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten, die auf Grundlage der diözesanen Zuweisung gemäß § 2 Absatz 3 Teil C, 2. (Dienstordnung Gemeindereferentinnen/ Gemeindereferenten) Stellen zugewiesen sind beziehungsweise denen Aufgaben übertragen sind, die sich durch ihre gesteigerte Bedeutung erheblich aus den „besonderen Aufgaben“ gemäß Abs. 3 herausheben, erhalten ein Entgelt nach Entgeltgruppe 11.

Protokollnotiz zu § 1 Absatz 4:
1. 1Die gesteigerte Bedeutung kann sich insbesondere aus den erheblichen überörtlichen Auswirkungen der Tätigkeit, aus besonderer fachlicher Aufsichtsfunktion, aus erheblicher Ausbildungsverantwortung, aus erheblicher Finanzverantwortung (z. B. als stellvertretender Kirchenverwaltungsvorstand) ergeben. 2Das Merkmal ist auch erfüllt, wenn sie Stellen zugewiesen bzw. ihnen Aufgaben übertragen sind, die erhebliche zusätzliche Qualifikationen, z. B. einen zweiten Bachelorabschluss, erfordern und diese Qualifikationen vorliegen.
2. 1Bei Übernahme von Wahlämtern und im Rahmen von befristeten Projekten kann die Tätigkeit für die Dauer der Wahlperiode beziehungsweise der Tätigkeit im Projekt vorübergehend übertragen werden. 2In diesem Fall wird eine Zulage gemäß § 14 Abs. 3 Teil A, 1. gewährt.

Protokollnotiz zu § 1 Absätze 2, 3 und 4:
1Die Erzdiözese München und Freising gewährt in den Stufen 1 bis 5 zusätzlich zu den Zulagen nach Absatz 2 und 3 weiterhin die bisherige Förderzulage. 2Die Höhe dieser Zulage beträgt in den Stufen 1 bis 4 weiterhin EUR 130,00. 3In Stufe 5 beträgt diese Zulage EUR 100,00. 4In Stufe 6 entfällt diese Zulage. 5Für Teilzeitbeschäftigte wird diese Zulage anteilig gewährt. 6Solange die Voraussetzungen der allgemeinen Zulage nach Absatz 2 nicht vorliegen, wird die Zulage auch in den Stufen 5 und 6 in Höhe von EUR 130,00 gewährt. 7Die Förderzulage wird nicht bzw. nicht mehr gewährt, wenn Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten ein Entgelt mindestens nach Entgeltgruppe 12 erhalten.

(5) Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten, die auf Grundlage der diözesanen Zuweisung gemäß § 2 Absatz 3 Teil C, 2. (Dienstordnung Gemeindereferentinnen/ Gemeindereferenten) Stellen zugewiesen sind beziehungsweise denen Aufgaben übertragen sind, die sich durch die gesteigerte Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 herausheben, erhalten ein Entgelt nach Entgeltgruppe 12.

Protokollnotiz zu § 1 Absatz 5:
1. Die gesteigerte Verantwortung kann sich insbesondere aus erheblicher übergeordneter konzeptioneller Verantwortung, übergeordneten Leitungsaufgaben oder aus erheblicher Personalverantwortung ergeben.

(6) Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung erhalten an herausgehobenen Stellen, die eine wissenschaftliche Hochschulbildung erfordern, ein Entgelt nach Entgeltgruppe 13.

Protokollnotiz zu § 1 Absatz 6:
1. 1Die wissenschaftliche Hochschulbildung muss einschlägig für die auszuübende Tätigkeit sein. 2Der Aufgabenkreis der/des Gemeindereferentin/Gemeindereferenten muss so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein einer wissenschaftlichen Hochschulbildung ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.
2. 1Bei Übernahme von Wahlämtern und im Rahmen von befristeten Projekten kann die Tätigkeit für die Dauer der Wahlperiode beziehungsweise der Tätigkeit im Projekt vorübergehend übertragen werden. 2In diesem Fall wird eine Zulage gemäß § 14 Abs. 3 Teil A, 1. gewährt.

(7) 1Bewerberinnen/Bewerber, die vor Aufnahme in die Berufseinführung und vor Abschluss der Ersten Dienstprüfung beschäftigt werden, erhalten bis zum Beginn der Berufseinführung ein Entgelt nach Entgeltgruppe 8. 2Bewerberinnen/Bewerber, die vor Aufnahme in die Berufseinführung und nach Abschluss der Ersten Dienstprüfung (weiter) an einer Praktikumsstelle beschäftigt werden, erhalten bis zum Beginn der Berufseinführung ein Entgelt nach Entgeltgruppe 9a. 3Bewerberinnen/Bewerber, die vor Aufnahme in die Berufseinführung und nach Abschluss der Ersten Dienstprüfung auf Stellen für Gemeindeassistentinnen/Gemeindeassistenten beschäftigt werden, erhalten bis zum Beginn der Berufseinführung ein Entgelt nach Entgeltgruppe 9b.

(8) 1Gemeindeassistentinnen/Gemeindeassistenten und Gemeindereferentinnen/ Gemeindereferenten, die in ihrem Einsatzbereich regelmäßig zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden, erhalten für die Dauer der Heranziehung eine (weitere) Zulage. 2Die Höhe dieser Zulage beträgt EUR 140,00.1

1Der Zulagenbetrag nimmt an prozentualen Entgelterhöhungen teil.

Niederschriftserklärung:
Es besteht Einvernehmen, dass Dienst zu ungünstigen Zeiten, der lediglich zu einzelnen besonderen Anlässen bzw. Ereignissen zu leisten ist, nicht unter den Begriff „regelmäßig“ fällt.

Protokollnotiz zu Absatz 8:
1. Bei Einsätzen an unterschiedlichen Stellen wird die Zulage gegebenenfalls (nur) anteilig gewährt.
2. Hinsichtlich des Begriffes „ungünstige Zeiten“ wird auf § 8 Abs. 1 Buchstabe b) bis f) Teil A, 1. verwiesen.
3. Der Abschluss einer Dienstvereinbarung gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 MAVO, in der die genaue Definition des Begriffs „regelmäßig“ erfolgt, ist zulässig.

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