Zuletzt geändert zum: 01.05.2016, Beschluss vom 09.03.2016
1Der Stimmzettel ist in den Stimmzettelumschlag zu legen; der Stimmzettelumschlag ist zu verschließen. 2Anschließend ist der verschlossene Stimmzettelumschlag in den Wahlbriefumschlag zu legen; auch der Wahlbriefumschlag ist zu verschließen. 3Auf dem Wahlbriefumschlag sind Name und Adresse des/der Wahlberechtigten zu vermerken. 4Der Wahlbrief ist so rechtzeitig zu übersenden, dass er am Wahltag spätestens um 12:00 Uhr bei dem zuständigen Wahlvorstand eingegangen ist.
Anschrift
Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen