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E, 2. Regelung über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten


§ 8 Entgelt

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Zuletzt geändert zum: 01.09.2020, Beschluss vom 19.05.2021

(1) Das monatliche Entgelt beträgt für Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters, der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen, der Heilpädagogin/des Heilpädagogen

bis 31. März 2021

ab 1. April 2021

ab 1. April 2022

   

1.826,21 Euro   

1.851,21 Euro

1.876,21 Euro

   

 

der pharmazeutisch-technischen Assistentin/des pharmazeutisch-technischen Assistenten, der Erzieherin/des Erziehers

bis 31. März 2021

ab 1. April 2021

ab 1. April 2022

1.602,02 Euro

1.627,02 Euro

1.652,02 Euro,

 

der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers, der Masseurin und medizinischen Bademeisterin/des Masseurs und medizinischen Bademeisters, der Rettungsassistentin/des Rettungsassistenten

bis 31. März 2021

ab 1. April 2021

ab 1. April 2022

1.545,36 Euro

1.570,36 Euro

1.595,36 Euro.

 

(2) Das Entgelt nach Absatz 1 ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten des Arbeitgebers gezahlte Entgelt.

(1Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 17. April 2018 aus dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die in Artikel 1 aufgeführten Änderungen nur, wenn sie dies bis 31. März 2019 schriftlich beantragen. 2Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 17. April 2018 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gelten die in Artikel 1 aufgeführten Änderungen nicht.)

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