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Dritter Abschnitt: Beihilfe auf Grund arbeitsvertragsrechtlicher Vorschriften


§ 7c Schriftliche Zusagen für Beschäftigte im Sinne des § 7 Abs. 2

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Zuletzt geändert zum: 01.04.2013, Beschluss vom 30.01.2013

(1) Privat krankenversicherte Beschäftigte im Sinne des § 7 Abs. 2 erhalten bei entsprechender schriftlicher Zusage Beihilfeleistungen auch im Falle der Elternzeit oder des Sonderurlaubs aus familienpolitischen Gründen sowie bei weitergehender Zusage auch im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung 4 oder wegen Alters.

(2) Privat krankenversicherte berücksichtigungsfähige Angehörige von Beschäftigten im Sinne des Abs. 1 erhalten Beihilfeleistungen wie der Beschäftigte.

(3) Solange der/die Beschäftigte Beihilfeleistungen nach Abs. 1 erhält, erhalten seine/ihre gesetzlich krankenversicherten berücksichtigungsfähigen Angehörigen auf Kosten des kirchlichen Dienstgebers Beihilfeleistungen im jeweiligen Umfang des Tarifs 820 K.

(4) § 7 Abs. 3 und Abs. 4 gelten entsprechend.

4 d. h. Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit

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