header2018

Fassung vom  
Word download Druckansicht

Abschnitt VI: Sonstige Vorschriften (§§ 36-43)


§ 36c Kirchliche Höherversicherung II in Krankheitsfällen

Zurück ZurückVor Vor
Zuletzt geändert zum: 01.08.2017, Beschluss vom 13.07.2017

(1) Der/Dem Beschäftigten wird unbeschadet der Gewährung von Beihilfen nach § 36 eine gesonderte kirchliche Höherversicherung in Krankheitsfällen nach Maßgabe der Beihilfeordnung Teil C1 in ihrer jeweiligen Fassung ermöglicht.2

(2) 1Für Beschäftigte mit Anspruch auf Beihilfen nach § 36b Absatz 1, die von der Möglichkeit der gesonderten kirchlichen Höherversicherung nach Absatz 1 (Beihilfeordnung Teil C) Gebrauch machen, bleibt der Anspruch aus § 36b Absatz 1 unberührt. 2Die/Der Beschäftigte trägt nur die über den Anspruch auf Beihilfen nach § 36b Absatz 1 hinausgehenden Kosten der Kirchlichen Höherversicherung II in Krankheitsfällen.3

(3) Für Beschäftigte mit Anspruch nach § 36b Absatz 2, die von der Möglichkeit der gesonderten kirchlichen Höherversicherung nach Absatz 1 (Beihilfeordnung Teil C) Gebrauch machen, bleibt der Anspruch aus § 36b Absatz 2 unberührt.
1Beihilfeordnung Teil C abgedruckt im Anhang II.

2Bei Änderungen der kirchlichen Höherversicherung II in Krankheitsfällen haben sich die bayerischen Diözesen mit der Bayerischen Regional-KODA ins Benehmen zu setzen.

3§ 36c Absatz 2 findet auch Anwendung im Ruhestand, sofern und soweit der/dem Beschäftigten eine entsprechende Zusage gem. § 36b Absatz 1 (Fußnote 1) erteilt worden ist.

­