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Abschnitt IV: Sonstige abweichende oder ergänzende Bestimmungen (§§ 17-24)


§ 19 Entgeltgruppe 2 Ü und 15 Ü

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Zuletzt geändert zum: 01.01.2017, Beschluss vom 30.11.2016

(1) Für Beschäftigte, die nach der Anlage 4 der Entgeltgruppe 2Ü zugeordnet sind, gelten folgende Tabellenwerte:

 

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

gültig ab
1. März 2016

1.973,60

2.175,71

2.248,31

2.345,12

2.411,66

2.461,30

gültig ab
1. Februar 2017

2.019,98

2.226,84

2.301,15

2.400,23

2.468,23

2.519,14

(2) 1Übergeleitete Beschäftigte der Vergütungsgruppe I zum ABD Teil A, 1. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung unterliegen dem ABD in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung. 2Sie werden in die Entgeltgruppe 15 Ü übergeleitet. 3Für sie gelten folgende Tabellenwerte: 

 

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

gültig ab
1. März 2016

5.459,14

6.051,16

6.612,04

6.985,97

7.073,20

gültig ab
1. Februar 2017

5.587,43

6.193,36

6.767,42

7.150,15

7.239,42

4Die Verweildauer in den Stufen 2 bis 5 beträgt jeweils fünf Jahre. 5§ 6 Absatz 4 findet keine Anwendung. 6Für Beschäftigte der Entgeltgruppe 15 Ü sind Mehrarbeit und Überstunden durch das Tabellenentgelt abgegolten.

(Ausnahmen vom Geltungsbereich: 1Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 28. April 2016 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die Änderungen nur, wenn die/der Beschäftigte die Geltung der ab 1. März 2016 geltenden Tabellenentgelte schriftlich beantragt und diese Tabellenentgelte Anwendung finden. 2Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 28. April 2016 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gelten die Änderungen nicht.)

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