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§ 2 Entgelt in der Zeit vom 01.10.2005 bis 31.10.2006

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Zuletzt geändert zum: 01.01.2011, Beschluss vom 29.02.2012

(1) Für Lehrkräfte im Sinne von Nr. 5 Absatz 2 ABD Teil B, 4.1., 4.2. und 4.3., die in der Zeit vom 01.10.2005 bis 31.10.2006 Entgelt nach der für Beamte des Freistaates Bayern gemäß dem Bayerischen Besoldungsgesetz geltenden Besoldungsordnung A (im Folgenden nur „Besoldungsordnung A“) erhalten, findet Nr. 8 der Anlage 5 zu § 23 ABD Teil A, 3. keine Anwendung.

(2) 1Für Lehrkräfte im Sinne von Nr. 5 Absatz 3 ABD Teil B, 4.1., 4.2. und 4.3., die Entgelt nach der Besoldungsordnung A erhalten, ist das Entgelt für die Zeit zwischen dem 01.10.2005 und 31.10.2006 unter Berücksichtigung bis zum 31.10.2006 angefallener Bewährungsaufstiege neu zu berechnen. 2Differenzbeträge zwischen dem ab 01.10.2005 geleisteten und dem nach Satz 1 errechneten Entgelt sind bis zum 31.12.2007 nachzuzahlen. 3Nr. 8 der Anlage 5 zu § 23 ABD Teil A, 3. findet keine Anwendung.

(3) 1Für Lehrkräfte, die bisher kein Entgelt nach der Besoldungsordnung A erhalten haben, ist das Entgelt für die Zeit zwischen dem 01.10.2005 und 31.10.2006 nach den Bestimmungen des ABD in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung zu errechnen. 2Die Lehrkräfte haben dabei einen Anspruch auf die Stufen 2 und folgende des Ortszuschlags nur in der Höhe, die sich ergeben hätte, wenn beim Ehegatten die in der Zeit nach dem 30.09.2005 wegen kollektivrechtlicher Änderungen weggefallenen Anspruchsgrundlagen auf die Stufen 2 und folgende des Ortszuschlags bis zum 31.10.2006 weiter gegolten hätten. 3Differenzbeträge zwischen dem ab 01.10.2005 geleisteten und dem nach den Sätzen 1 und 2 errechneten Entgelt sind bis zum 31.12.2007 nachzuzahlen.

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