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C, 5. Dienstordnung für Mesnerinnen und Mesner
§ 5 Vorgesetzter | Zurück | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.01.2007, Beschluss vom 12.12.2006
Unmittelbarer Vorgesetzter der Beschäftigten ist der Kirchenverwaltungsvorstand oder ein ihm rechtlich Gleichgestellter, der im Rahmen dieser Dienstordnung Weisungen erteilen kann; wer Dienstvorgesetzter ist, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag.