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Abschnitt III: Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen (§§ 12-25c)


§ 14a Höher- bzw. Herabgruppierung von Leiterinnen/Leitern von Kindertageseinrichtungen, Erzieherinnen/Erzieher mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten und Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten

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Zuletzt geändert zum: 01.11.2009, Beschluss vom 10.12.2009

(aufgehoben durch Beschluss vom 10.12.2009 mit Inkraftsetzung zum 01.11.2009)

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