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Abschnitt IV: Sonstige abweichende oder ergänzende Bestimmungen (§§ 17-24)


§ 17 Eingruppierung

Vor Vor
Zuletzt geändert zum: 01.04.2021, Beschluss vom 19.05.2021

(1) (frei)

(2) (frei)

(3) (frei)

(4) (frei)

(5) (frei)

(6) (frei)

(7) 1Die Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses sind gemäß Anlage 4 den Entgeltgruppen zugeordnet. 2In den Fällen des § 16 Absatz 2a und 2b Teil A, 1. kann die Eingruppierung in die in dem unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis durch Zeit-, Tätigkeits- oder Bewährungsaufstieg erreichte Entgeltgruppe erfolgen, sofern das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis vor dem 1. Oktober 2005 begründet worden ist. 

(8) (frei)

(9) Ist anlässlich der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit im Sinne des § 14 Teil A,1. zusätzlich eine Tätigkeit auszuüben, für die nach Teil A, 2.13. und 2.14. in der Fassung vom 31.12.2016 ein Anspruch auf Zahlung einer Zulage für Vorarbeiterinnen/Vorarbeiter und Vorhandwerkerinnen/Vorhandwerker, Fachvorarbeiterinnen/Fachvorarbeiter und vergleichbare Beschäftigte oder Lehrgesellinnen/Lehrgesellen besteht, erhält die/der Beschäftigte abweichend von § 14 Absatz 3 Teil A, 1. anstelle der Zulage nach § 14 Teil A, 1. für die Dauer der Ausübung sowohl der höherwertigen als auch der zulagenberechtigenden Tätigkeit eine persönliche Zulage von 10 Prozent ihres/seines Tabellenentgelts.

Protokollnotiz zu Absatz 9:
1Die Zulage für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter, Vorhandwerkerinnen und Vorhandwerker, Fachvorarbeiterinnen und Fachvorarbeiter und vergleichbare Beschäftigte oder Lehrgesellinnen und Lehrgesellen verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem 31. Dezember 2009 um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz. 2Der Betrag der Zulage nach Satz 1 erhöht sich am 1. April 2021 um 1,40 Prozent und am 1. April 2022 um weitere 1,80 Prozent.

(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten für besondere Bestimmungen der Bayerischen Regional-KODA über die Eingruppierungen entsprechend.

(Ausnahmen vom Geltungsbereich: 1Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 17. April 2018 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die Änderungen nur, wenn sie dies bis 31. März 2019 schriftlich beantragen. 2Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 17. April 2018 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gelten die Änderungen nicht.)

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