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A, 2.6. Entgeltordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst


§ 2 Tätigkeit an Förderschulen

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Zuletzt geändert zum: 01.09.2018, Beschluss vom 29.11.2018

(1) Für eine Tätigkeit an Förderschulen wird entsprechend der regelmäßigen Wochenstundenzahl eine Zulage in Höhe von ab 01.09.2018 EUR 15,33 gewährt, die jeweils zum 1. September des laufenden Jahres1 an das tarifliche Entgeltniveau angepasst wird (Förderschulzulage).
1 [erhöhte Beträge bei Entgelterhöhungen]

(2) Religionslehrkräfte, die eine Zulage gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 erhalten oder Entgelt nach Entgeltgruppe 13 bzw. Entgeltgruppe 14 beziehen, erhalten keine Förderschulzulage.

(3) Die Förderschulzulage ist eine Zulage im Sinne der Ziffer 1 der Anlage D zu Teil A, 1.

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