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E, 1. Regelungen für Auszubildende


§ 8 Ausbildungsentgelt

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Zuletzt geändert zum: 01.03.2018, Beschluss vom 29.11.2018

(1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt

         
  ab 1. März 2018 ab 1. März 2019  
  im ersten Ausbildungsjahr 968,26 Euro 1.018,26 Euro  
  im zweiten Ausbildungsjahr 1.018,20 Euro 1.068,20 Euro  
  im dritten Ausbildungsjahr 1.064,02 Euro 1.114,02 Euro  
  im vierten Ausbildungsjahr 1.127,59 Euro 1.177,59 Euro  
         

(2) Das Ausbildungsentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten des Ausbildenden gezahlte Entgelt.

(3) Ist wegen des Besuches einer weiterführenden oder einer berufsbildenden Schule oder wegen einer Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung die Ausbildungszeit verkürzt, gilt für die Höhe des Ausbildungsentgelts der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.

(4) Wird die Ausbildungszeit
a) gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 verlängert oder
b) auf Antrag der/des Auszubildenden nach § 8 Absatz 2 BBiG von der zuständigen Stelle oder nach § 27b Absatz 2 der Handwerksordnung von der Handwerkskammer verlängert, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen, wird während des Zeitraums der Verlängerung das Ausbildungsentgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts gezahlt.

(5) In den Fällen des § 16 Absatz 2 erhalten Auszubildende bis zur Ablegung der Abschlussprüfung das Ausbildungsentgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts, bei Bestehen der Prüfung darüber hinaus rückwirkend von dem Zeitpunkt an, an dem das Ausbildungsverhältnis geendet hat, den Unterschiedsbetrag zwischen dem ihnen gezahlten Ausbildungsentgelt und dem für das vierte Ausbildungsjahr maßgebenden Ausbildungsentgelt.

(1Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 17. April 2018 aus dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die in Artikel 1 aufgeführten Änderungen nur, wenn sie dies bis 31. März 2019 schriftlich beantragen. 2Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 17. April 2018 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gelten die in Artikel 1 aufgeführten Änderungen nicht.)

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