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Abschnitt IV: Sonstige abweichende oder ergänzende Bestimmungen (§§ 17-24)
§ 18 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach dem 30. September 2005 | Zurück | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.01.2017, Beschluss vom 30.11.2016
(1) (frei)
(2) Wird aus dem Geltungsbereich des Teil B in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung übergeleiteten Beschäftigten nach dem 30. September 2005 erstmalig außerhalb von § 10 eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, gelten bis zum In-Kraft-Treten eines Beschlusses der Bayerischen Regional-KODA über eine persönliche Zulage die bisherigen Regelungen des Teil B in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Höhe der Zulage nach dem ABD in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung richtet, soweit sich aus § 17 Absatz 9 nichts anderes ergibt.