Zuletzt geändert zum: 01.09.2009, Beschluss vom 10.12.2009
Kirchenspezifische Tätigkeiten werden vorwiegend von folgenden kirchlichen Berufsgruppen geleistet:
a) - Religionslehrerinnen/Religionslehrer im Kirchendienst - Pädagogisches Personal (§ 16 AVBayKiBiG) in den katholischen Kindertageseinrichtungen - Mitarbeiter in der kirchlichen Erwachsenenbildung und Verbandsarbeit - Mitarbeiter in der kirchlichen Jugendarbeit - Mitarbeiter in kirchlichen Beratungsstellen - Mitarbeiter an kirchlichen Pressestellen
b) - Gemeindeassistenten und -referenten - Seelsorgshelfer - Kirchenmusiker - Mesner - Pastoralassistenten und -referenten soweit deren Tätigkeit nicht vom Teil B erfasst wird.
c) sonstige Mitarbeiter, denen aufgrund der Weisung des Vorgesetzten kirchenspezifische Tätigkeiten übertragen werden
Anschrift
Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen