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A. Arbeitszeitregelungen für kirchenspezifische Tätigkeiten


§ 2 Personengruppen

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Zuletzt geändert zum: 01.09.2009, Beschluss vom 10.12.2009

Kirchenspezifische Tätigkeiten werden vorwiegend von folgenden kirchlichen Berufsgruppen geleistet:

a)
- Religionslehrerinnen/Religionslehrer im Kirchendienst
- Pädagogisches Personal (§ 16 AVBayKiBiG) in den katholischen  Kindertageseinrichtungen
- Mitarbeiter in der kirchlichen Erwachsenenbildung und Verbandsarbeit
- Mitarbeiter in der kirchlichen Jugendarbeit
- Mitarbeiter in kirchlichen Beratungsstellen
- Mitarbeiter an kirchlichen Pressestellen

b)
- Gemeindeassistenten und -referenten
- Seelsorgshelfer
- Kirchenmusiker
- Mesner
- Pastoralassistenten und -referenten soweit deren Tätigkeit nicht vom Teil B erfasst wird.

c)
sonstige Mitarbeiter, denen aufgrund der Weisung des Vorgesetzten kirchenspezifische Tätigkeiten übertragen werden

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