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Abschnitt V: Anhänge und Anlagen


Anlage 1: ABD Teil A, 1. Abschnitt I bis VI in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung

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Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 01.01.2006

Teil A
Arbeitsvertragsrechtliche Regelungen für Angestellte
1. Allgemeine arbeitsvertragsrechtliche Regelungen für Angestellte

Abschnitt I

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen des ABD Teil A gelten für Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter bei den folgenden Anstellungsträgern:
1. den einzelnen (Erz-)Diözesen, auch als Rechtsträger von selbstständig geführten Einrichtungen,
2. den Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen,
3. den Verbänden von Kirchengemeinden,
4. den sonstigen öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts,
5. den sonstigen kirchlichen Rechtsträgern und ihren Einrichtungen, unbeschadet ihrer Rechtsform, soweit sie gehalten sind, die Grundordnung für ihren Bereich rechtsverbindlich zu übernehmen,
6. den Instituten des geweihten Lebens päpstlichen Rechts und den Gesellschaften des apostolischen Lebens päpstlichen Rechts, soweit diese verbindlich entschieden haben, dass die vom (Erz-)Bischof in Kraft gesetzten Beschlüsse der BayRK bzw. der Lehrerkommission (§ 12 BayRKO) auch für ihre Einrichtungen in den bayer. (Erz-)Diözesen gleichfalls als in Kraft gesetzt gelten, wenn diese in einer der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Beschäftigung tätig sind (Angestellte).
(2) Mit Arbeitnehmern in einer der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegenden Tätigkeit kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass sie als Angestellte nach dem ABD beschäftigt werden, wenn ihre Tätigkeit in der jeweiligen Vergütungsordnung aufgeführt ist.

Anmerkung:
Die Begriffe „Mitarbeiter“ und „Angestellter“ umfassen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie weibliche und männliche Angestellte.

Anmerkung: Die Begriffe „Mitarbeiter“ und „Angestellter“ umfassen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie weibliche und männliche Angestellte.

 

§ 2 Sonderregelungen

Für Angestellte
a) frei,
b) in Anstalten und Heimen, in denen die betreuten Personen nicht in ärztlicher Behandlung stehen,
c) als Ärzte und Zahnärzte an den in der Sonderregelung 2 b genannten Anstalten und Heimen,
d) bis k) frei,
l) als Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft
m) als Bibliothekare an Büchereien in kirchlicher Trägerschaft,
n) bis o) frei,
p) in Landwirtschaft, Wein- und Obstbau,
q) im forstlichen Außendienst,
r) als Hausmeister,
s) bis x) frei,
y) als Zeitangestellte, als Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und als Aushilfsangestellte,
z1) bis z2) frei,
gilt das ABD Teil A mit den Sonderregelungen (ABD Teil A, 2.).

 

§ 2 a Dienst- und Vergütungsordnungen

Für Angestellte
1. als Pastoralassistenten und Pastoralreferenten,
2. als Gemeindeassistenten und Gemeindereferenten,
3. als Religionslehrer i. K.,
4. als Mesner,
5. als Kirchenmusiker,
6. als pädagogische Fach- und Zweitkräfte in Katholischen Kindertagesstätten,
7. als Mitarbeiter in der kirchlichen Verbands- und Bildungsarbeit,
8. als Mitarbeiter in der kirchlichen Jugendarbeit,
9. als Pfarrsekretärinnen
gilt das ABD Teil A, insbesondere die DO und VO (ABD Teil A, 4.).

 

§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich

Das ABD Teil A gilt nicht für
a) Angestellte in Brauereien, Gaststätten und Hotels, soweit anderweitige kollektivrechtliche Regelungen vereinbart sind, b) bis c) frei,
d) Angestellte,
aa) die Arbeiten nach § 260 SGB III oder nach den §§ 19 und 20 BSHG verrichten oder
bb) für die Eingliederungszuschüsse nach § 217 SGB III für ältere Arbeitnehmer (§ 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) gewährt werden,
e) frei,
f) Personen, die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich oder überwiegend zum Zweck ihrer Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, insbesondere Auszubildende, Volontäre und Praktikanten, die in ABD Teil D gesondert geregelt sind,
g) Lektoren, Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistenten, wissenschaftliche Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten,
h) Angestellte, die eine über die höchste Vergütungsgruppe des ABD hinausgehende Vergütung erhalten,
i) bis m) frei,
n) Angestellte, die im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV – ohne Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV – kurzfristig beschäftigt sind.
o) bis w) frei,
x) Kleriker gem. c. 1009 CIC/83.

Anmerkung zu Buchst. h:
Eine über die höchste Vergütungsgruppe hinausgehende Vergütung ist eine monatliche Vergütung, die höher ist als die monatliche Vergütung, die dem Angestellten beim Wirksamwerden des Arbeitsvertrages nach § 26 in der Vergütungsgruppe I zustehen würde.

 

Abschnitt II
Arbeitsvertrag

§ 4 Inhalt, Schriftform, Nebenabreden

(1) Für das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiter im Dienst der Kath. Kirche gelten die von der BayRK beschlossenen und vom (Erz-)Bischof für die (Erz-)Diözese in Kraft gesetzten arbeitsvertragsrechtlichen Regelungen der bayerischen (Erz-)Diözesen in ihrer jeweiligen Fassung.
(2) 1Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen; dem Angestellten ist eine Ausfertigung auszuhändigen. 2Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 3Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Eine Nebenabrede kann gesondert gekündigt werden, soweit dies durch das ABD vorgesehen oder einzelvertraglich vereinbart ist.

 

§ 5 Probezeit

1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, es sei denn, dass im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart worden ist oder der Angestellte im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis nach den Regelungen für Auszubildende bei derselben Dienststelle oder bei derselben Einrichtung eingestellt wird. 2Hat der Angestellte in der Probezeit an insgesamt mehr als zehn Arbeitstagen nicht gearbeitet, verlängert sich die Probezeit um die Zahl von Arbeitstagen, die der Zahl der über zehn hinausgehenden Fehltage entspricht.

 

Abschnitt III
Allgemeine Arbeitsbedingungen

§ 6

(frei)

 

§ 7 Ärztliche Untersuchung

(1) Der Angestellte hat auf Verlangen des Arbeitgebers vor seiner Einstellung seine körperliche Eignung (Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines vom Arbeitgeber bestimmten Arztes nachzuweisen.
(2) 1Der Arbeitgeber kann bei gegebener Veranlassung durch einen Vertrauensarzt feststellen lassen, ob der Angestellte dienstfähig oder frei von ansteckenden Krankheiten ist. 2Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.
(3) 1Angestellte, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in gesundheitsgefährdenden Einrichtungen beschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich zu untersuchen. 2Angestellte, die mit der Zubereitung von Speisen beauftragt sind, können in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich untersucht werden.
(4) 1Die Kosten der Untersuchung trägt der Arbeitgeber. 2Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist dem Angestellten auf seinen Antrag bekannt zu geben.

Protokollnotiz zu Abs. 2:
Die BayRK geht davon aus, dass der Begriff „Vertrauensarzt“ in § 7 Abs. 2 als ein vom Arbeitgeber mit der Untersuchung beauftragter Arzt zu verstehen ist.

 

§ 8 Allgemeine Pflichten

(1) Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in der jeweiligen Fassung ist Bestandteil der Arbeitsverträge der Mitarbeiter im Dienst der Kath. Kirche in den bayerischen (Erz-) Diözesen.
(2) 1Der Angestellte ist verpflichtet, den dienstlichen Anordnungen nachzukommen. 2Beim Vollzug einer dienstlichen Anordnung trifft die Verantwortung denjenigen, der die Anordnung gegeben hat. 3Der Angestellte hat Anordnungen, deren Ausführung – ihm erkennbar – den Strafgesetzen zuwiderlaufen würde, nicht zu befolgen.
(3) 1Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem kirchlichen Arbeitsverhältnis ist die Schlichtungsstelle anzurufen. 2Das Verfahren richtet sich nach der „Ordnung für Schlichtungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Mitarbeitern aus dem Arbeitsverhältnis in den bayer. (Erz-)Diözesen“. 3Das Recht des Mitarbeiters, das staatliche Arbeitsgericht fristgerecht anzurufen, bleibt davon unberührt. 4Auf die Anrufung der Schlichtungsstelle können Dienstgeber und Mitarbeiter im Einzelfall einvernehmlich verzichten.

 

§ 9 Schweigepflicht

(1) Der Angestellte hat über Angelegenheiten der Verwaltung oder der Einrichtung, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder auf Weisung des Arbeitgebers angeordnet ist, Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) 1Ohne Genehmigung des Arbeitgebers darf der Angestellte von dienstlichen Schriftstücken, Formeln, Zeichnungen, bildlichen Darstellungen, chemischen Stoffen oder Werkstoffen, Herstellungsverfahren, Maschinenteilen oder anderen geformten Körpern zu außerdienstlichen Zwecken weder sich noch einem anderen Kenntnis, Abschriften, Ab- oder Nachbildungen, Proben oder Probestücke verschaffen. 2Diesem Verbot unterliegen die Angestellten bezüglich der sie persönlich betreffenden Vorgänge nicht, es sei denn, dass deren Geheimhaltung durch Gesetz oder dienstliche Anordnung vorgeschrieben ist.
(3) Der Angestellte hat auf Verlangen des Arbeitgebers dienstliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen usw. sowie Aufzeichnungen über Vorgänge der Verwaltung oder der Einrichtung herauszugeben.
(4) Der Angestellte hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses über Angelegenheiten, die der Schweigepflicht unterliegen, Verschwiegenheit zu bewahren.

 

§ 10 Belohnungen und Geschenke1 

(1) Der Angestellte darf Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen.
(2) Werden dem Angestellten Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit angeboten, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
1 In Anlehnung an die Regelungen des Freistaates Bayern wurde von den bayerischen (Erz-)Bischöfen folgende Bekanntmachung erlassen:
1. Die Verletzung der Pflichten gem. § 10 ABD Teil A, 1., § 12 ABD Teil B, 1.** und § 4 a ABD Teil D kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen; ggf. entsteht Schadensersatzpflicht.
2. Die Dienstvorgesetzten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Mitarbeiter in regelmäßigen Abständen über diese Verpflichtungen belehrt werden.
3. Die Dienstvorgesetzten haben etwaigen Verstößen nach Möglichkeit durch geeignete organisatorische und personalpolitische Maßnahmen vorzubeugen.

**in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung 

 

§ 11 Nebentätigkeit

(1) Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit, die neben der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit ausgeübt wird.
(2) 1Jede auf Erwerb oder Gewinn ausgerichtete Nebentätigkeit ist dem Inhalt, dem zeitlichen Umfang sowie der beabsichtigten Dauer nach vor ihrer Aufnahme dem Arbeitgeber schriftlich anzuzeigen. 2Auch wesentliche Änderungen sind anzuzeigen.
(3) Eine Nebentätigkeit ist zu untersagen, wenn und soweit sie
a) gegen kirchliche oder staatliche Gesetze verstößt,
b) mit dem Ansehen des kirchlichen Dienstes nicht vereinbar ist,
c) den Mitarbeiter in Widerspruch zu seinen dienstlichen Pflichten bringt,
d) in Konkurrenz zu der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit des Mitarbeiters steht,
e) die Zeit oder die Arbeitskraft des Mitarbeiters so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Pflichten beeinträchtigt wird.
(4) 1Nebentätigkeiten sind außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit wahrzunehmen. 2Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im kirchlichen Interesse, zugelassen werden.
(5) Auch nicht anzeigepflichtige Nebentätigkeiten dürfen die Dienstobliegenheiten nicht beeinträchtigen.
(6) 1Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Arbeitgebers bei der Ausübung einer Nebentätigkeit bedarf der Mitarbeiter der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers. 2Für die Benützung ist vom Arbeitgeber ein angemessenes Entgelt festzusetzen.

 

§ 12 Versetzung, Abordnung, Zuweisung

(1) 1Der Angestellte kann aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Soll der Angestellte an eine Dienststelle außerhalb des bisherigen Dienstortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so ist er vorher zu hören.
(2) 1Dem Angestellten kann im dienstlichen/betrieblichen oder kirchlichen Interesse mit seiner Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich bewertete Tätigkeit bei einer Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des ABD oder bei einer anderen kirchlichen Einrichtung zugewiesen werden. 2Die Rechtsstellung des Angestellten bleibt unberührt; Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden angerechnet, sofern nicht in besonderen Fällen im Einvernehmen mit der für das kirchliche Arbeitsvertragsrecht zuständigen Stelle des Arbeitgebers von der Anrechnung ganz oder teilweise abgesehen wird.
(3) Während der Probezeit (§ 5) darf der Angestellte ohne seine Zustimmung weder versetzt noch abgeordnet werden.

 


§ 13 Personalakten

(1) 1Der Angestellte hat ein Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten. 2Er kann das Recht auf Einsicht auch durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben. 3Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. 4Der Arbeitgeber kann einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen geboten ist.
(2) 1Der Angestellte muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. 2Seine Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.

Anmerkung zu Abs. 1:
Das Recht auf Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften bzw. Ablichtungen aus den Personalakten zu fertigen.

 

§ 14 Haftung

(1) Der Mitarbeiter hat einen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schaden im Rahmen des allgemeinen Haftungsrechts dem Arbeitgeber zu ersetzen.
(2) Fügt der Mitarbeiter in Ausübung seines Dienstes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig einem Dritten Schaden zu, tritt der Arbeitgeber für den verursachten Schaden ein, soweit es sich nicht um KFZ-Schäden handelt.
(3) 1Verursacht der Mitarbeiter während einer Dienstfahrt weder vorsätzlich noch grob fahrlässig einen Schaden, ersetzt der Arbeitgeber den am KFZ des Mitarbeiters entstandenen Schaden. 2Hat der Mitarbeiter für sein KFZ eine Fahrzeugteilversicherung abgeschlossen, erstattet der Arbeitgeber bei Teilkaskoschäden nur den Selbstbeteiligungsanteil, den der Mitarbeiter zu tragen hat.

 

Abschnitt IV
Arbeitszeit1

1 Für Mitarbeiter in kirchenspezifischen Tätigkeitsbereichen oder im liturgischen Bereich beachte auch: „Kirchliche Arbeitszeitordnung“ (KAZO), ABD Teil C, 1.

 

§ 15 Regelmäßige Arbeitszeit

(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich. 2Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 3Bei Angestellten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden
a) bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 49 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt,
b) bis zu elf Stunden täglich (durchschnittlich 54 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt,
c) bis zu zwölf Stunden täglich (durchschnittlich 60 Stunden wöchentlich), wenn der Angestellte lediglich an der Arbeitsstelle anwesend sein muss, um im Bedarfsfall vorkommende Arbeiten zu verrichten.
(3) Die regelmäßige Arbeitszeit kann bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 50 Stunden wöchentlich) verlängert werden, wenn Vor- und Abschlussarbeiten erforderlich sind.
(4) In Einrichtungen, die in bestimmten Zeiten des Jahres regelmäßig zu saisonbedingt erheblich verstärkter Tätigkeit genötigt sind, kann für diese Zeiten die regelmäßige Arbeitszeit bis zu 60 Stunden wöchentlich, jedoch nicht über zehn Stunden täglich, verlängert werden, sofern die regelmäßige Arbeitszeit in den übrigen Zeiten des Jahres entsprechend verkürzt wird (Jahreszeitenausgleich).
(5) Für die Einführung von Kurzarbeit gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(6) 1In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags-, Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. 2Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen. 3Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Sonntag ist durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag oder ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag der nächsten oder der übernächsten Woche auszugleichen. 4Erfolgt der Ausgleich an einem Wochenfeiertag, wird für jede auszugleichende Arbeitsstunde die Stundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 1) gezahlt.
5Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag des Angestellten durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
6Soweit Mesner, Kirchenmusiker, Gemeinde- und Pastoralassistenten und –referenten zu den in Unterabs. 1 genannten Zeiten tätig sind, finden die Unterabs. 2 und 3 keine Anwendung.
(6a) 1Der Angestellte ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). 2Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
3Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit entsprechend dem Anteil der erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Zeit der Arbeitsleistung als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2) vergütet. 4Die Bewertung darf 15 v. H., vom 8. Bereitschaftsdienst im Kalendermonat an 25 v.H. nicht unterschreiten.
5Die danach errechnete Arbeitszeit kann statt dessen bis zum Ende des 3. Kalendermonats auch durch entsprechende Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich). 6Für den Freizeitausgleich ist eine angefangene halbe Stunde, die sich bei der Berechnung ergeben hat, auf eine halbe Stunde aufzurunden. 7Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden die Vergütung (§ 26) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt.
(6b) 1Der Angestellte ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). 2Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.
3Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit der Rufbereitschaft mit 12,5 v. H. als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2) vergütet.
4Für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird daneben die Überstundenvergütung gezahlt. 5Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb des Aufenthaltsortes werden mindestens drei Stunden angesetzt.
6Wird der Angestellte während der Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die Stundengarantie nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt.
7Die Überstundenvergütung für die sich nach Unterabs. 3 ergebenden Stunden entfällt, soweit entsprechende Arbeitsbefreiung erteilt wird (Freizeitausgleich).
Für den Freizeitausgleich gilt Abs. 6 a Unterabs. 3 entsprechend.
(7) Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle, bei wechselnden Arbeitsstellen an der jeweils vorgeschriebenen Arbeitsstelle oder am Sammelplatz.
(8) 1Woche ist der Zeitraum von Montag 00.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr.
2Dienstplanmäßige Arbeit ist die Arbeit, die innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an den nach dem Dienstplan festgelegten Kalendertagen regelmäßig zu leisten ist.
3Arbeit an Sonntagen ist die Arbeit am Sonntag zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr; Entsprechendes gilt für die Arbeit an Feiertagen, Vorfesttagen (§ 16 Abs. 2) und Samstagen.
4Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.
5Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr.
6Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Angestellte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird. 7Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.
8Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht.

Anmerkung zu Abs. 1:
Für die Durchführung sog. Sabbatjahrmodelle kann ein längerer Ausgleichszeitraum zugrunde gelegt werden.

Anmerkung zu Abs. 7:
Der Begriff der Arbeitsstelle ist weiter als der Begriff des Arbeitsplatzes. Er umfasst die Einrichtung oder Einrichtungsteile in dem Gebäude/Gebäudeteil, in dem der Angestellte arbeitet.

 


§ 15 a

(aufgehoben)

 

§ 15 b Teilzeitbeschäftigung

(1) 1Mit vollbeschäftigten Angestellten soll auf Antrag eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit (§ 15 und die Sonderregelungen hierzu) vereinbart werden, wenn sie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
2Die Teilzeitbeschäftigung nach Unterabs. 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. 3Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.
(2) Vollbeschäftigte Angestellte, die in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.
(3) Ist mit einem früher vollbeschäftigten Angestellten auf seinen Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, soll der Angestellte bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf teilzeitbeschäftigte Angestellte entsprechend anzuwenden.

 

§ 15 c Mindestdauer, zeitliche Lage der Arbeitszeit

(1) Wird der Mitarbeiter vertraglich zur Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall in Anspruch genommen, ist für einen bestimmten Zeitraum (Woche, Monat oder drei Monate) eine bestimmte Mindestzahl von Wochenarbeitsstunden vertraglich festzulegen.
(2) Der Arbeitgeber hat dem Mitarbeiter die zeitliche Lage der Arbeitszeit (Anfang und Ende) so früh wie möglich mitzuteilen.
(3) § 4 Abs. 3 des Beschäftigungsförderungsgesetzes findet keine Anwendung.

 


§ 15 d Arbeitsplatzteilung

(1) 1Vereinbart der Arbeitgeber ausnahmsweise mit zwei oder mehr Mitarbeitern, dass sich diese die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz teilen (Arbeitsplatzteilung), so ist er beim Abschluss des Arbeitsvertrages für den Mitarbeiter vorab berechtigt, die in die Arbeitsplatzteilung einbezogenen Mitarbeiter für den Fall eines dringenden betrieblichen Erfordernisses zur Vertretung des anderen Mitarbeiters arbeitsvertraglich zu verpflichten. 2Der Mitarbeiter ist zur Vertretung nur verpflichtet, soweit sie ihm im Einzelfall zumutbar ist.
(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn sich Gruppen von Mitarbeitern auf bestimmten Arbeitsplätzen in festgelegten Zeitabschnitten abwechseln, ohne dass eine Arbeitsplatzteilung i. S. d. Abs. 1 vorliegt.

 


§ 16 Arbeitszeit an Samstagen und Vorfesttagen, Arbeitszeit an Mariä Himmelfahrt

(1) Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden.
(2) 1Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, wird an dem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr jeweils ganztägig sowie an dem Tage vor Ostersonntag und vor Pfingstsonntag jeweils ab 12.00 Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt. 2Dem Angestellten, dem diese Arbeitsbefreiung aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erteilt werden kann, wird an einem anderen Tage entsprechende Freizeit unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt.
(3) 1Dem Mitarbeiter wird an Mariä Himmelfahrt ganztägig unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen Arbeitsbefreiung erteilt. 2Dem Mitarbeiter, dem diese Arbeitsbefreiung aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erteilt werden kann, wird an einem anderen Tage entsprechende Freizeit unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt.

Anmerkung zu Abs. 2 und Abs. 3:
Die nach Satz 1 zustehende Arbeitsbefreiung an dem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr und an Mariä Himmelfahrt ist für Angestellte, die dienstplanmäßig an allen Tagen der Woche oder im Wechselschicht- oder Schichtdienst arbeiten und deren Dienstplan an einem oder an beiden dieser Tage für die Zeit bis 12.00 Uhr keine Arbeit vorsieht, im Umfang von jeweils einem Zehntel der für den Angestellten geltenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit zu gewähren, es sei denn, diese Tage fallen auf einen Samstag oder Sonntag, oder bei Angestellten, deren Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage in der Woche verteilt ist, auf einen für den Angestellten regelmäßig arbeitsfreien Tag.

 

§ 16 a Nichtdienstplanmäßige Arbeit

(1) Werden unmittelbar vor Beginn der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit oder in unmittelbarem Anschluss daran mindestens zwei Arbeitsstunden geleistet, ist eine viertelstündige, werden mehr als drei Arbeitsstunden geleistet, ist eine insgesamt halbstündige Pause zu gewähren, die als Arbeitszeit anzurechnen ist.
(2) 1Wird Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit geleistet, die der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit nicht unmittelbar vorangeht oder folgt, werden für die Vergütungsberechnung mindestens drei Arbeitsstunden angesetzt. 2Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitsbeginn wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme angesetzt. 3Voraussetzung für die Anwendung des Unterabs. 1 ist bei Angestellten, die innerhalb der Einrichtung wohnen, dass die Arbeitsleistung außerhalb der Einrichtung erbracht wird. 4Unterabs. 1 gilt nicht für gelegentliche unwesentliche Arbeitsleistungen, die die Freizeit des Angestellten nur unerheblich (etwa 15 Minuten) in Anspruch nehmen, oder für Arbeitsleistungen während der Rufbereitschaft.


§ 17 Überstunden

(1) 1Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 bis 4 und die entsprechenden Sonderregelungen hierzu) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen. 2Überstunden sind auf dringende Fälle zu beschränken und möglichst gleichmäßig auf die Angestellten zu verteilen. 3Soweit ihre Notwendigkeit voraussehbar ist, sind sie spätestens am Vortage anzusagen. 4Die im Rahmen des § 15 Abs. 3 für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit des § 15 Abs. 1 festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen, gelten für die Vergütungsberechnung als Überstunden.
(2) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Es wird jedoch für jeden Tag einschließlich der Reisetage mindestens die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit berücksichtigt.
(2a) 1Die über die tägliche dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit hinausgehende Reisezeit wird wie regelmäßige Arbeitszeit vergütet oder wie Zeiten im Sinne des § 15 Abs. 1 ausgeglichen. 2Dabei wird bei Dienstreisen die Zeit, die für die Hin- und Rückreise zum und vom auswärtigen Geschäftsort benötigt wird, bis zu zehn Stunden täglich einschließlich der Arbeitszeit (Montag mit Freitag) angerechnet. 3Bei Dienstreisen an Samstagen und Sonntagen wird die Reisezeit in vollem Umfang bis 60 Stunden pro Kalenderwoche (Montag mit Sonntag) angerechnet. 4Muss bei eintägigen Dienstreisen von Angestellten, die in der Regel mindestens an zehn Tagen im Monat außerhalb ihres ständigen Dienstortes arbeiten, am auswärtigen Geschäftsort mindestens die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit abgeleistet werden und müssen für die Hin- und Rückreise zum oder vom Geschäftsort einschließlich der erforderlichen Wartezeiten mehr als zwei Stunden aufgewendet werden, wird der Arbeitszeit eine Stunde hinzugerechnet.
(2b) 1Zeitzuschläge gem. § 35 werden nur für Zeiten der dienstlichen Inanspruchnahme, nicht jedoch für Reisezeiten gewährt. 2Die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 15) hinaus geleisteten Arbeitsstunden und Reisezeiten sind grundsätzlich gem. Abs. 5 durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen.
(3) 1Bei der Überstundenberechnung sind für jeden im Berechnungszeitraum liegenden Urlaubstag, Krankheitstag sowie für jeden sonstigen Tag einschließlich eines Wochenfeiertages, an dem der Angestellte von der Arbeit freigestellt war, die Stunden mitzuzählen, die der Angestellte ohne diese Ausfallgründe innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleistet hätte. 2Vor- oder nachgeleistete Arbeitsstunden bleiben unberücksichtigt.
(4) 1Gelegentliche Überstunden können für insgesamt sechs Arbeitstage innerhalb eines Kalendermonats auch vom unmittelbaren Vorgesetzten angeordnet werden. 2Andere Überstunden sind vorher schriftlich anzuordnen.
(5) 1Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen; die Arbeitsbefreiung ist möglichst bis zum Ende des nächsten Kalendermonats, spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ableistung der Überstunden zu erteilen. 2Für die Zeit, in der Überstunden ausgeglichen werden, werden die Vergütung (§ 26) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt. 3Im Übrigen wird für die ausgeglichenen Überstunden nach Ablauf des Ausgleichzeitraumes lediglich der Zeitzuschlag für Überstunden (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) gezahlt. 4Für jede nicht ausgeglichene Überstunde wird die Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2) gezahlt.

 


§ 18 Arbeitsversäumnis

(1) 1Die Arbeitszeit ist pünktlich einzuhalten. 2Persönliche Angelegenheiten hat der Angestellte unbeschadet des § 52 grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen.
(2) 1Der Angestellte darf nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers der Arbeit fernbleiben. 2Kann die Zustimmung den Umständen nach nicht vorher eingeholt werden, ist sie unverzüglich zu beantragen. 3Bei nicht genehmigtem Fernbleiben besteht kein Anspruch auf Bezüge.

 


Abschnitt V
Beschäftigungszeit, Dienstzeit

 

§ 19 Beschäftigungszeit

(1) 1Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. 2Ist der Angestellte aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, so gilt die vor dem Ausscheiden liegende Zeit nicht als Beschäftigungszeit, es sei denn, dass er das Arbeitsverhältnis wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues oder wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung aufgelöst hat oder die Nichtanrechnung der Beschäftigungszeit aus sonstigen Gründen eine unbillige Härte darstellen würde.
(2) Übernimmt ein Arbeitgeber eine Einrichtung oder Dienststelle oder geschlossene Teile einer solchen von einem Arbeitgeber, der das ABD oder ein Arbeitsvertragswerk wesentlich gleichen Inhalts anwendet, so werden die bei der Einrichtung oder der Dienststelle bis zur Übernahme zurückgelegten Zeiten nach Maßgabe des Abs. 1 als Beschäftigungszeit angerechnet. (3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für ehemalige Beamte, jedoch nicht für Ehrenbeamte und für Beamte, die nur nebenbei beschäftigt werden.

 

§ 20 Dienstzeit

(1) Die Dienstzeit umfasst die Beschäftigungszeit (§ 19) und die nach den Abs. 2 bis 6 angerechneten Zeiten einer früheren Beschäftigung, soweit diese nicht schon bei der Berechnung der Beschäftigungszeit berücksichtigt sind.
(2) 1Anzurechnen sind die Zeiten einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres beruflich im Beamten-, Angestellten- oder Arbeiterverhältnis verbrachten Tätigkeit
a) beim Bund, bei den Ländern, bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden und sonstigen Mitgliedern der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehören,
b) bei kommunalen Spitzenverbänden,
c) bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die das ABD oder ein Arbeitsvertragswerk wesentlich gleichen Inhalts anwenden,
d) bei einem Arbeitgeber im Bereich der kath. Kirche oder einer der Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften, die Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland sind.
2Die Dienstzeit der Mitarbeiter, die schon am 31. 08. 92 und noch am 01. 09. 92 bei einem Arbeitgeber gemäß Satz 1 im Dienst stehen, kann auf Antrag entsprechend Satz 1 neu berechnet werden. 3Volksdeutschen Vertriebenen und Umsiedlern sind Zeiten gleichartiger Tätigkeit im Dienste eines kirchlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland in sinngemäßer Anwendung des Satzes 1 anzurechnen.
(3) 1Die in Abs. 2 aufgeführten Zeiten werden nicht angerechnet, wenn der Angestellte das Arbeitsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, oder wenn es aus einem von ihm verschuldeten Grunde beendet worden ist. 2Dies gilt nicht, wenn der Angestellte im Anschluss an das bisherige Arbeitsverhältnis zu einer anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers oder zu einem anderen Arbeitgeber des kirchlichen oder öffentlichen Dienstes i. S. d. Abs. 2 übergetreten ist oder wenn er das Arbeitsverhältnis wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues oder wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung aufgelöst hat oder die Nichtanrechnung eine unbillige Härte darstellen würde. 3Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für ehemalige Beamte.
(4) frei
(5) Die Zeit anderer beruflicher Tätigkeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres kann ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn die Tätigkeit Voraussetzung für die Einstellung war.
(6) Anzurechnen sind ferner:
a) die Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr, Zeiten des zivilen Ersatzdienstes nach dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst und Zeiten des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz sowie Zeiten einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer, soweit diese vom Wehr- oder Zivildienst befreit sind,
b) die im Soldatenverhältnis in der Bundeswehr zurückgelegten Zeiten, soweit sie nicht nach Buchst. a) anzurechnen sind;
Abs. 3 Satz 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung zu Abs. 2 Buchst. a und c:
Maßgebend für die Mitgliedschaft bei der Tarifgemeinschaft deutscher Länder oder der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände bzw. die Anwendung eines Arbeitsvertragswerkes wesentlich gleichen Inhalts ist der Einstellungstag des Angestellten.

 

§ 21 Ausschlussfrist

1Der Angestellte hat die anrechnungsfähigen Beschäftigungs- und Dienstzeiten innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Aufforderung durch den Arbeitgeber nachzuweisen. 2Zeiten, für die der Nachweis nicht fristgemäß erbracht wird, werden nicht angerechnet. 3Kann der Nachweis aus einem vom Angestellten nicht zu vertretenden Grunde innerhalb der Ausschlussfrist nicht erbracht werden, so ist die Frist auf einen vor Ablauf der Ausschlussfrist zu stellenden Antrag hin angemessen zu verlängern.

 

Abschnitt VI
Eingruppierung

 

§ 22 Eingruppierung

(1) 1Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der allgemeinen Vergütungsordnung, soweit nicht kirchliche berufsspezifische Vergütungsordnungen Vorrang haben. 2Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.
(1a) 1Ist für eine Tätigkeit eine bestimmte Berufsausbildung erforderlich und kann der Mitarbeiter diese Ausbildung nicht vorweisen und auch nicht gem. der für ihn geltenden Eingruppierungsregelungen als „sonstiger Angestellter“ gleich behandelt werden und übt er entsprechende Tätigkeiten aus, ist er in die nächst niedrigere Vergütungsgruppe einzugruppieren. 2Dies gilt entsprechend für Bewährungsaufstiege und für Zeitaufstiege. 3Gegenüber den Vergütungsgruppen II a, V a und VIII gelten hierbei die Vergütungsgruppen III, V c und IX b als nächst niedrigere Vergütungsgruppe.
(2) 1Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. 3Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabs. 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 5Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabs. 2 oder 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 6Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Angestellten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

Anmerkungen zu Abs. 2:
1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorganges, Fertigung einer Bauzeichnung). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
2. Eine Anforderung i. S. d. Unterabs. 2 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe.

(3) Die Vergütungsgruppe des Angestellten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.

 

§ 23 Eingruppierung in besonderen Fällen

1Ist dem Angestellten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihm übertragene Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner bisherigen Vergütungsgruppe entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5), und hat der Angestellte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist er mit Beginn des darauf folgenden Kalendermonats in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert. 2Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 24 Abs. 1 sinngemäß. 3Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit, Kur- oder Heilverfahren oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. 4Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem. 5Wird dem Angestellten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die den Tätigkeitsmerkmalen seiner bisherigen Vergütungsgruppe entspricht, gilt § 24 Abs. 1 sinngemäß.

 

§ 23 a Bewährungsaufstieg/Zeitaufstieg/Vergütungsgruppenzulagen

A. Bewährungsaufstieg/Fallgruppenbewährungsaufstieg
1Der Angestellte, der ein in der Allgemeinen Vergütungsordnung (ABD Teil A, 3.) mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichnetes Tätigkeitsmerkmal oder die Voraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg gem. seiner Vergütungsordnung erfüllt, ist nach Erfüllung der vorgeschriebenen Bewährungszeit höher gruppiert.
2Für die Erfüllung der Bewährungszeit gilt Folgendes:
1. Das Erfordernis der Bewährung ist erfüllt, wenn der Angestellte während der vorgeschriebenen Bewährungszeit sich den in der ihm übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Maßgebend hierbei ist die Tätigkeit, die der Vergütungsgruppe entspricht, in der der Angestellte eingruppiert ist.
2. In den Fällen des § 23 beginnt die Bewährungszeit in der Vergütungsgruppe, aus der der Angestellte im Wege des Bewährungsaufstiegs aufrücken kann, an dem Tage; von dem an er aufgrund dieser Vorschrift in dieser Vergütungsgruppe eingruppiert ist.
3. Die vorgeschriebene Bewährungszeit braucht nicht bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt zu sein. Sie kann auch zurückgelegt sein bei
a) anderen Arbeitgebern, die vom ABD erfasst werden,
b) anderen Arbeitgebern, die vom BAT/BAT-O erfasst werden,
c) Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ein Arbeitsvertragswerk wesentlich gleichen Inhalts anwenden,
d) einem Arbeitgeber im Bereich der kath. Kirche oder einer der Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften, die Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland (ACK) sind,
e) einem Mitglied der Arbeitgeberverbände, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört. Maßgebend dafür, ob die in Buchst. a, b, c, d und e genannten Arbeitgeber vom ABD erfasst werden oder ein Arbeitsvertragswerk wesentlich gleichen Inhalts anwenden, ist der Einstellungstag des Angestellten.
4. 1Die Bewährungszeit muss ununterbrochen zurückgelegt sein. 2Unterbrechungen von jeweils bis zu sechs Monaten sind unschädlich; unabhängig hiervon sind ferner unschädliche Unterbrechungen wegen
a) Ableistung des Grundwehrdienstes, des zivilen Ersatzdienstes nach dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz,
b) Arbeitsunfähigkeit i. S. d. § 37 Abs. 1 bzw. § 71 Abs. 1,
c) der Schutzfristen und des Mutterschaftsurlaubs nach dem Mutterschutzgesetz,
d) Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und sonstiger Beurlaubung zur Kinderbetreuung oder wegen der tatsächlichen Pflege oder Betreuung eines nach ärztlichem Gutachten sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen, mit dem der Mitarbeiter in häuslicher Gemeinschaft lebt, bis zu insgesamt fünf Jahren,
e) einer vom Wehrdienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer bis zu zwei Jahren.
3Die Zeiten der Unterbrechung mit Ausnahme
a) eines Urlaubs nach den §§ 47 bis 49 und nach dem SGB IX,
b) eines Sonderurlaubs ohne Fortzahlung der Vergütung bis zur Dauer von sechs Monaten,
c) einer Arbeitsbefreiung nach § 52,
d) einer Arbeitsunfähigkeit i. S. d. §37 Abs.1 bzw. § 71 Abs.1 bis zu 26 Wochen, in den Fällen des § 37 Abs. 4 Unterabs. 3 bzw. § 71 Abs. 2 Unterabs. 3 bis zu 28 Wochen,
e) der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz werden auf die Bewährungszeit jedoch nicht angerechnet.
5. Auf die vorgeschriebene Bewährungszeit werden unter den Voraussetzungen der Nr. 4 die Zeiten angerechnet, während derer der Angestellte
a) in einer höheren Vergütungsgruppe eingruppiert war,
b) die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Vergütungsgruppe erfüllt hatte, aber noch in der Vergütungsgruppe eingruppiert war, aus der er im Wege des Bewährungsaufstiegs aufrücken kann,
c) noch nicht in der Vergütungsgruppe eingruppiert war, aus der er im Wege des Bewährungsaufstiegs aufrückt, während derer er aber die Tätigkeitsmerkmale dieser oder einer höheren Vergütungsgruppe erfüllt und hierfür eine Zulage nach § 24 erhalten hat.
6. Bewährungszeiten, in denen der Angestellte mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Angestellten beschäftigt war, werden voll angerechnet.1 Zeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV – ohne Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV – bleiben unberücksichtigt.
1 Übergangsvorschrift: Zeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV – ohne Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV – werden bei der Berechnung der Bewährungszeit oder der Zeit einer Tätigkeit für den Zeitaufstieg nur berücksichtigt, soweit sie nach dem 31. Dezember 2000 zurückgelegt worden sind.
7. 1Erfüllt der Angestellte, der im Wege des Bewährungsaufstiegs in der Vergütungsgruppe VII eingruppiert ist, später ein anderes Tätigkeitsmerkmal dieser Vergütungsgruppe, so beginnt die Bewährungszeit in dieser Vergütungsgruppe oder eine sonstige für eine Höhergruppierung maßgebliche Zeit zu dem Zeitpunkt, von dem an er aufgrund der ausgeübten Tätigkeit in dieser Vergütungsgruppe eingruppiert gewesen wäre. 2Dieser Zeitpunkt ist auf Antrag des Angestellten festzuhalten.
8. 1Der Anspruch auf Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe im Wege des Bewährungsaufstiegs besteht auch für ein neues Arbeitsverhältnis. 2Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber oder bei den in Nr. 3 Satz 2 genannten Arbeitgebern für den Bewährungsaufstieg
a) in die Vergütungsgruppe VII um länger als drei zusammenhängende Jahre,
b) in die Vergütungsgruppe VI b, IV b und I b um länger als fünf zusammenhängende Jahre
unterbrochen war.

B. Zeitaufstieg/Tätigkeitsaufstieg
Soweit Tätigkeitsmerkmale (Fallgruppen) der Vergütungsordnung einen Zeit- oder Tätigkeitsaufstieg vorsehen, gilt Abschn. A entsprechend.

C. Vergütungsgruppenzulagen
Soweit Tätigkeitsmerkmale (Fallgruppen) der Vergütungsordnung die Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage bzw. eine Zulage nach einer bestimmten Zeit einer Tätigkeit vorsehen, gilt Abschn. A entsprechend.

Protokollnotiz zu Abschn. A Nr. 3 Ziff. d
Die letzte Tätigkeit des Mitarbeiters bei seinem ehemaligen Arbeitgeber, soweit sie der Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber entspricht, ist bei der Berechnung der Zeiten für den Bewährungsaufstieg zu berücksichtigen. Satz 1 findet bei Mitarbeitern im Sozial- und Erziehungsdienst im Kindertagesstättenbereich (ABD Teil A., 3.3. – G. 1 und G. 2) nur auf Zeiten nach dem 31.12.1990 Anwendung, sofern von diesen ein Bewährungs- oder Zeitaufstieg oder die Gewährung einer Vergütungsgruppenzulage abhängt.

 

§ 24 Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit

(1) Wird dem Angestellten vorübergehend eine andere Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1) übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Vergütungsgruppe entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5), und hat er sie mindestens einen Monat ausgeübt, erhält er für den Kalendermonat, in dem er mit der ihm übertragenen Tätigkeit begonnen hat, und für jeden folgenden vollen Kalendermonat dieser Tätigkeit eine persönliche Zulage.
(2) 1Wird dem Angestellten vertretungsweise eine andere Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1) übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Vergütungsgruppe entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5), und hat die Vertretung länger als drei Monate gedauert, erhält er nach Ablauf dieser Frist eine persönliche Zulage für den letzten Kalendermonat der Frist und für jeden folgenden vollen Kalendermonat der weiteren Vertretung. 2Bei Berechnung der Frist sind bei mehreren Vertretungen Unterbrechungen von weniger als jeweils drei Wochen unschädlich. 3Auf die Frist von drei Monaten sind Zeiten der Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit nach Abs. 1 anzurechnen, wenn die Vertretung sich unmittelbar anschließt oder zwischen der Beendigung der höherwertigen Tätigkeit und der Aufnahme der Vertretung ein Zeitraum von weniger als drei Wochen liegt.
(3) 1Die persönliche Zulage bemisst sich aus dem Unterschied zwischen der Vergütung, die dem Angestellten zustehen würde, wenn er in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert wäre, und der Vergütung der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.
2Zu den Vergütungen i. S. d. Satzes 1 gehören
a) die Grundvergütung,
b) der Ortszuschlag.
(4) Der Angestellte, der nach Abs. 1 oder Abs. 2 Anspruch auf die persönliche Zulage hat, erhält sie auch im Falle der Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung sowie bei Arbeitsunfähigkeit und Erholungsurlaub so lange, bis die Übertragung widerrufen wird oder aus sonstigen Gründen endet.

 

§ 25 Ausnahmen von Abschnitt VI, Eingruppierung

§ 22 Abs. 1 a und Abs. 2 und § 23 ABD Teil A, 1. finden für Mitarbeiter in einer Beschäftigung als
– Pastoralassistenten oder Pastoralreferenten,
– Gemeindeassistenten oder Gemeindereferenten,
– Religionslehrer,
– Mesner,
– Kirchenmusiker,
– Mitarbeiter in der Verbands- und/oder Bildungsarbeit für Erwachsene,
– Mitarbeiter in der Verbands- und/oder Bildungsarbeit für Jugendliche,
keine Anwendung.

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