Abschnitt VI: Sonstige Vorschriften (§§ 36-43)
§ 36a Kirchliche Höherversicherung I in Krankheitsfällen | Zurück | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.08.2017, Beschluss vom 13.07.2017
Der/Dem Beschäftigten wird unbeschadet der Gewährung von Beihilfen nach § 36 eine gesonderte kirchliche Höherversicherung in Krankheitsfällen nach Maßgabe der Beihilfeordnung Teil B1 in ihrer jeweiligen Fassung ermöglicht.2
1Beihilfeordnung Teil B abgedruckt im Anhang II.
2Bei Änderungen der kirchlichen Höherversicherung in Krankheitsfällen haben sich die bayerischen Diözesen mit der Bayerischen Regional-KODA ins Benehmen zu setzen.

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