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D, 8. Regelung über eine ergänzende Leistung an Beschäftigte und Auszubildende


§ 2 Voraussetzungen und Höhe der ergänzenden Leistung

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Zuletzt geändert zum: 01.04.2019, Beschluss vom 29.11.2018

(1) Beschäftigte erhalten eine ergänzende Leistung von 133,87 Euro monatlich. Nichtvollbeschäftigte erhalten von der ergänzenden Leistung nach Satz 1 den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.

(2) Auszubildende erhalten eine ergänzende Leistung von 66,94 Euro monatlich.

Protokollnotiz zu den Absätzen 1 und 2:
Die Beträge der ergänzenden Leistung verändern sich ab dem 01.01.2015 in der Weise und zu dem Zeitpunkt, an dem sich die Entgeltgruppe 8 Stufe 3 tabellenwirksam ändert. Die Dynamisierung erfolgt in Höhe der Veränderung des Verhältnisses des Tabellenwertes der Entgeltgruppe 8 Stufe 3 vor der Tarifänderung, verglichen mit dem Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 3 nach einer Tarifänderung, ausgedrückt in Prozent.

(3) 1Die sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende ergänzende Leistung wird höchstens in der Höhe gewährt, in der

a) bei Beschäftigten
das Tabellenentgelt, einschließlich Vergütungsgruppenzulage (§ 9 ABD Teil A, 3.), persönlicher Zulage (Protokollnotiz zu § 6, §§ 10, 17 Absatz 8, 18 ABD Teil A, 3., §§ 14, 14 a, 31 Absatz 3, 32 Absatz 3 ABD Teil A, 1.) Garantiebetrag (§ 17 Absatz 4 ABD Teil A, 1.), des Strukturausgleichs nach § 12 ABD Teil A, 3.,

b) bei Auszubildenden
das Ausbildungsentgelt
hinter dem Grenzbetrag für die ergänzende Leistung zurückbleibt. 2Dieser Grenzbetrag beträgt für
a) Beschäftigte
    ab 1. März 2018                3.595,15 Euro
    ab 1. April 2019                 3.710,55 Euro
    ab 1. März 2020                3.751,37 Euro

b) Auszubildende
    ab 1. März 2018                1.252,51 Euro
    ab 1. März 2019                1.303,52 Euro

monatlich. 3Der Grenzbetrag nach Satz 2 Buchstabe a) von Nichtvollbeschäftigten vermindert sich entsprechend der Regelung in § 2 Absatz 1 Satz 2. 4Vorstehende Grenzbeträge nach Satz 2 nehmen in prozentualer Höhe und dem Zeitpunkt an den stattfindenden linearen Anpassungen der Bezüge der Beschäftigten und Auszubildenden teil; hierbei ist für Beschäftigte die lineare Anpassung des Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 9b und für Auszubildende die lineare Anpassung der Ausbildungsvergütung nach der Regelung für Auszubildende (ABD Teil E, 1.) für das zweite Ausbildungsjahr maßgebend.
Anmerkung zu Absatz 3 Satz 1:
Die Vorschrift gilt nicht für Angestellte der Vergütungsgruppe V b ABD Teil A ab Lebensaltersstufe nach vollendetem 43. Lebensjahr, die keinen Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage haben.

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