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D, 5. Sabbatjahrregelung


§ 4 Ansparkonto

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Zuletzt geändert zum: 01.01.2013, Beschluss vom 28.11.2012

(1) In einem Zeitraum bis zu 15 Jahren muss die/der Beschäftigte auf einem vom Arbeitgeber zu führenden Ansparkonto Arbeitszeiten ansparen, aufgrund derer ihr/ihm in der Freizeitphase die Fortzahlung ihres/seines Entgelts zu gewähren ist.

(2) Angespart wird grundsätzlich die Differenz zwischen der arbeitsvertraglich vereinbarten regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit und der für den Zeitraum der Ansparphase vereinbarten regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.

(3) Für die Leistung von zusätzlichen Arbeitsstunden sowie für die Dienste zu ungünstigen Zeiten gelten die Regelungen des Teil A, 1.; diese Ansprüche werden dem Ansparkonto nicht gutgeschrieben; sie sind der/dem Beschäftigten nach den einschlägigen Regelungen des Teil A, 1. zu gewähren.

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