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Fassung vom  
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E, 2. Regelung über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten


§ 10 Urlaub

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Zuletzt geändert zum: 01.01.2018, Beschluss vom 29.11.2018

Praktikantinnen/Praktikanten erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Entgelts (§ 8 Absatz 1) in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Arbeitgebers geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Urlaubsjahr 30 Arbeitstage beträgt.

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