header2018

Fassung vom  
Word download Druckansicht

Abschnitt II: Arbeitszeit (§§ 6-11b)


§ 10 Arbeitszeitkonto

Zurück ZurückVor Vor
Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 01.01.2006

(1)1Mit Beschäftigten kann ein Arbeitszeitkonto nach Maßgabe der Arbeitszeitkontenregelung (AZKR) eingerichtet werden. 2Soweit ein Arbeitszeitkorridor (§ 6 Abs. 6) oder eine Rahmenzeit (§ 6 Abs. 7) vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto nach Maßgabe der AZKR einzurichten.

(2) Alle Beschäftigten einer Einrichtung oder von Teilen einer Einrichtung, für die ein Arbeitszeitkonto eingerichtet wird, werden von den Regelungen des Arbeitszeitkontos erfasst.

­