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7. Abschnitt: Anhang und Anlagen


Anlage D: Auszahlungsvolumen des Leistungsentgelts gemäß ABD

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Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 01.01.2006

1. Als Entgeltbestandteile des Gesamtvolumens gemäß § 18 Abs. 2 zählen
– Tabellenentgelt ohne Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers und ohne dessen Kosten für die
betriebliche Altersvorsorge und Beihilfe
– die in Monatsbeträgen festgelegten zusatzversorgungspflichtigen Zulagen, z.B.
-ständige Wechselschicht-/Schichtzulage gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1
-monatliche Erschwerniszuschläge
-pauschalierte Entgeltbestandteile gemäß § 24 Abs. 6
-Zulage wegen vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit gemäß § 14
-Zulage als Unterschiedsbetrag zur nächst höheren Entgeltgruppe
-persönliche Zulagen
-Zulage im Pastoralen Bereich
-Zulage bei Religionslehrerinnen/Religionslehrern
– die in Monatsbeiträgen festgelegten Besitzstandszulagen, z.B.
-Besitzstand betreffend kinderbezogene Entgeltbestandteile gemäß § 11 und § 17 a Teil A, 3.
-Besitzstand betreffend Vergütungsgruppenzulagen gemäß § 9 Teil A, 3.
-Besitzstand betreffend vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeiten gemäß § 10 Teil A, 3.

– Entgelt im Krankheitsfall gemäß § 22, soweit dieses Entgelt in dem betreffenden Kalenderjahr ausgezahlt worden ist,
– Entgelt bei Urlaub gemäß § 21, soweit dieses Entgelt in dem betreffenden Kalenderjahr ausgezahlt worden ist.

2. Für die Ermittlung des Gesamtvolumens gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 sind nicht zu berücksichtigen::
– Abfindungen
– Aufwandsentschädigungen
– Einmalzahlungen
– Jahressonderzahlungen
– Leistungsentgelte
– Strukturausgleiche
– unständige Entgeltbestandteile
– nicht ständige Wechselschicht-/Schichtzulage
– spitz abgerechnete Entgeltbestandteile
– Entgelte der außertariflich Beschäftigten

3. Für die Ermittlung des Gesamtvolumens gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1sind auch zu berücksichtigen:
– Arbeitgeberzuschuss zur vermögenswirksamen Leistung
– Aufschläge gemäß § 21*
– Aufstockungsbetrag bei Altersteilzeitarbeit
– Ballungsraumzulage
– Entgelt von dauerhaft geringfügig Beschäftigten
– Entgelt von Beschäftigten, die im Laufe des Vorjahres in Elternzeit gegangen sind
– Entgelt von Beschäftigten, die wegen langer krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit im Laufe des Vorjahres aus dem Krankengeldzuschuss heraus gefallen sind
– Entgelt von Beschäftigten, die im Laufe des Vorjahres im Rahmen der Altersteilzeit in die Freizeitphase wechseln
– Entgelt von Beschäftigten, die im Laufe des Vorjahres ausgeschieden sind
– Krankengeldzuschuss
– Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
– Monatsentgelte von vertretungsweisen Aushilfen, soweit nicht kurzfristig beschäftigt

*§ 21 stellt lediglich eine Berechnungsgrundlage dar, aber Entgelt im Krankheitsfall fließt im vollen Umfang mit ein.

4. Für die Ermittlung des Gesamtvolumens gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 sind ferner nicht zu berücksichtigen:
– Entgelt von kurzfristig Beschäftigten
– Fahrtkostenzuschuss

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