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Abschnitt V: Anlagen
Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 13.02.2007
1) Das halbe Jahr in Vergütungsgruppe III bleibt unberücksichtigt.
2) Bei der Eingruppierung wird berücksichtigt, dass eine abgeschlossene Ausbildung vorliegt.
3) Es wird nicht berücksichtigt, dass nur 80 v.H. der Vergütungsgruppe X gezahlt wird, da sonst eine Eingruppierung in EG 1 erfolgen müsste.
Anmerkung: Bei der Höhergruppierung findet die Stufenzuordnung von § 6 Absatz 2 RÜÜ Anwendung.