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E, 1. Regelungen für Auszubildende


Anlage 1

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Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 11.07.2006

Jahressonderzahlung für das Jahr 2005
Die Regelung über eine Zuwendung für Auszubildende Teil D, 1.3. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung bleibt bis zum 31.12.2005 in Kraft.

Jahressonderzahlung für das Jahr 2006
Die mit dem Ausbildungsentgelt für den Monat November 2006 zu zahlende Jahressonderzahlung für das Jahr 2006 berechnet sich nach den Bestimmungen des § 14 Abs. 1 bis 4 mit folgenden Maßgaben:
1. Der Bemessungssatz der Jahressonderzahlung beträgt in allen Entgeltgruppen
a) bei Auszubildenden nach BBiG, für die die Regelungen des ABD Anwendung finden, 83,20 v. H.,
b) bei Schülerinnen/Schülern, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden und für die die Regelungen des ABD Anwendung finden, 82,14 v. H.,
2. Der sich nach Nr. 1 ergebende Betrag der Jahressonderzahlung erhöht sich um einen Betrag in Höhe von 255,65 €. Der Zusatzbetrag nach Satz 1 ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

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